Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission

dafür werden mit der neuen Regelung konkretisiert. Eine verbindliche Anforderung zur Einstellung von Zinszahlungen reduziert die Stigmatisierung einer Bank, die Zinszahlungen einstellt, und den dadurch hervorgerufenen möglichen krisenverstärkenden Effekt. Entsprechend hat eine Bank die Zinszahlung spätestens dann einzustellen, wenn die Summe der Gewinne der vorangegangenen vier Quartale negativ ist. Der für die Bank zwingende Zinsauszahlungsstopp endet grundsätzlich, sobald die Summe der Gewinne der vorangegangenen vier Quartale positiv ist und ausschüttbare Reserven zur Verfügung stehen.

Absatz 5

Die Genehmigung der FINMA zur Rückzahlung von AT1-Kapitalinstrumenten gemäss Absatz 1 Buchstabe d wird explizit in diesem Artikel aufgeführt.

Im Fall absehbarer Verluste oder wenn sich aus anderen Gründen eine sich verschlechternde Kapitalsituation der Bank abzeichnet, kann die Notwendigkeit entstehen, dass Zinszahlungen bereits eingestellt werden, bevor die Summe der Gewinne der vorangegangenen vier Quartale negativ ist. Die FINMA kann entsprechend eine frühere Einstellung der Ausschüttung anordnen.

Während grundsätzlich eine Wiederaufnahme der Zinszahlungen vorgesehen ist, sobald die Summe der Gewinne der vorangegangenen vier Quartale positiv ist und ausschüttbare Reserven zur Verfügung stehen, liegt der finale Entscheid über die Wiederaufnahme von Zinszahlungen bei der FINMA. Die Wiederaufnahme kann insbesondere untersagt werden, wenn die Summe der Gewinne der vorangegangenen vier Quartale nur durch einmalige Sondereffekte positiv geworden ist.

Im Weiteren wird auf die Erläuterungen zur Übergangsbestimmung von Artikel 148k verwiesen.

Absatz 6

Der Ausdruck «Kapitalanteilen von Minderheiten an» wird durch «Minderheitsanteilen am Kapital von» ersetzt und damit sprachlich an Artikel 21 Absatz 2 angeglichen.

Artikel 148k

Kapitalinstrumente, die vor der Änderung von Artikel 27 ausgegeben wurden und als zusätzliches Kernkapital anrechenbar waren, behalten diese Anrechenbarkeit auch nach der Änderung von Artikel 27, obwohl die Bank die von Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben d und f geforderten expliziten Hinweise bei der Ausgabe nicht gemacht hat. Für die Genehmigung der Rückzahlung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 5 Buchstabe b sollen die geänderten Bedingungen von der FINMA zur Anwendung gelangen. Dies gilt ebenso für die Einstellung der Ausschüttungen gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 5 Buchstabe c.

2.2.5 Auswirkungen auf Banken

Die Vorlage sieht eine Änderung der bereits bestehenden Regulierungen in der ERV vor. Die betroffenen Banken sind diesen Regelungen bereits heute unterstellt und die FINMA prüft die Einhaltung. Somit ändern sich bereits bestehende Pflichten für die Banken in ihrer Ausgestaltung, es kommen jedoch keine neuen Pflichten hinzu. Als neue explizite Duldungspflicht kommt hinzu, dass die FINMA eine Rückzahlung genehmigen muss und einen Ausschüttungsstopp anordnen kann. Zu den Auswirkungen der Vorlage wurde ein Gespräch mit einer Auswahl der betroffenen Institute geführt, es wurde jedoch keine quantitative Erhebung durchgeführt