Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Garantien abgestellt werden oder es wurden besondere institutionelle Vorkehrungen getroffen, die das Ausfallrisiko der entsprechenden Körperschaft reduzieren. Da es sich bei der Behandlung gemäss des genannten Basler Mindeststandards um eine nationale Wahloption handelt, gilt diese im Fall ausländischer Körperschaften gemäss Buchstabe abisZiffer 3 nur, falls sie nach innerstaatlichem Recht des Sitzstaats der Körperschaft Anwendung findet. Damit soll erreicht werden, dass in der Schweizer LCR keine Anleihen als Kategorie 1 angerechnet werden, die im Sitzstaat der Körperschaft nicht auch als Kategorie 1 anrechenbar sind.
Artikel 15e HQLA: Glattstellung
Absatz 2
Der Glattstellungsmechanismus wurde in der Schweizer Umsetzung der LCR eingeführt, um den Besonderheiten des Schweizer Repomarkts Rechnung zu tragen. Verpfändete Wertpapierdepots im Privatkundengeschäft sollen allerdings, wie auch im Basler Rahmenwerk vorgesehen, über Zu- und Abflüsse abgedeckt werden, da sie weder den Schweizer Repo-Markt noch die Geldpolitik der SNB betreffen. Dieser Sachverhalt war bislang auf Ebene des FINMA-Rundschreibens 2015/02 «Liquiditätsrisiken – Banken» präzisiert und wird neu auf Verordnungsebene gehoben. Er stellt damit materiell keine Veränderung dar.
Artikel 16 Nettomittelabfluss
Absatz 3bis
Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden sind gemäss Mindeststandards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht auf Einlagen von natürlichen Personen beschränkt.53 Dieser Sachverhalt war bislang auf Ebene des FINMA-Rundschreibens 2015/02 «Liquiditätsrisiken – Banken» präzisiert und wird neu auf Verordnungsebene gehoben. Er stellt damit materiell keine Veränderung dar. Die Einzelfirma besitzt keine Rechtspersönlichkeit und gilt juristisch als natürliche Person. Vor diesem Hintergrund ist die Einzelfirma von Absatz 3bisauszunehmen, weil sie in der LCR als Geschäftskunde gemäss Anhang 2 Ziffer 2 behandelt wird.
Absatz 4bis
Gemäss dem neu eingefügten Absatz 4bismüssen stabile Einlagen bestimmte Kriterien erfüllen, die einen Abzug im Liquiditätsstress unwahrscheinlicher machen. Einlagen gelten demnach als stabil, wenn sie vollständig durch eine Einlagensicherung oder eine gleichwertige Garantie einer Zentralregierung gesichert sind. Die FINMA regelt, welche Kriterien diese Einlagen zusätzlich erfüllen müssen. Dieser Sachverhalt war bisher auf Ebene des FINMA-Rundschreibens 2015/02 «Liquiditätsrisiken – Banken» präzisiert und wird neu auf Verordnungsebene gehoben. Er stellt damit materiell keine Veränderung dar.
Artikel 17c Liquiditätsnachweis
Absatz 5
Die Möglichkeit der FINMA entsprechend Absatz 5 gesonderte Meldepflichten festzulegen, wird im Einklang mit der Anforderung für die Net Stable Funding Ratio (NSFR) entsprechend Artikel 17q Absatz 5 zu einer "Kann"-Bestimmung angepasst. Die Auferlegung gesonderter Meldepflichten für Banken, die sich zu einem bedeutenden Teil über Niederlassungen im
53 LCR Cash inflows and outflows (LCR40.5), in der massgebenden Fassung gemäss Anhang 1, abrufbar auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF): www.sif.admin.ch > Finanzmarktpolitik und -strategie > Finanzmarktregulierung > Umsetzung Basel III > Basler Mindeststandards.