Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
4.2.3 LiqV
Artikel 7 Risikomess- und Steuerungssysteme
Absatz 1
Absatz 1 wird mit der Liquiditäts- und Finanzierungsplanung ergänzt, die auch gemäss den «Principles for Sound Liquidity Risk Management and Supervision» des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht50 als Basis für die Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung von Liquiditätsrisiken dient. Sie ist ein essenzieller Bestandteil des Risikomanagements eines Instituts. Zur Gewährleistung der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Liquiditätsrisikotoleranz nach Artikel 6 LiqV dient die Liquiditäts- und Finanzierungsplanung der Ermittlung der erforderlichen Finanzmittel und deren Fristenstruktur für einen konkreten Planungszeitraum. Sie entsteht aus der Analyse des gegenwärtigen und zukünftigen Finanzierungsbedarfs im Verhältnis zu den strategischen Zielen und berücksichtigt die Entwicklung aller wesentlichen Geschäftsfelder und Rechtseinheiten des Instituts.
Artikel 15a HQLA: Aktiva der Kategorie 1
Absatz 1 Buchstabe dbis
Diese Anpassung präzisiert, dass von Schweizer Kantonen emittierte Wertpapiere als qualitativ hochwertige, liquide Aktiva (High Quality Liquid Assets, HQLA) der Kategorie 1 gelten, wenn das Kriterium der Marktgängigkeit gegeben ist. Die mit der neuen Bestimmung einhergehende Regelung erfolgt in Einklang mit der im Basler Mindeststandard gegebenen Option, von Kantonen emittierte Wertpapiere aufgrund gegebener Kriterien wie Steuerautonomie für Liquiditätszwecke mit der Eidgenossenschaft gleichzusetzen.51 Die Behandlung in Bezug auf die von Schweizer Kantonen emittierten Wertpapieren war bislang lediglich in den Randziffern 121– 124 des FINMA-Rundschreibens 2015/2 «Liquiditätsrisiken – Banken» ausgeführt.
Absatz 2 Buchstabe abis
Während die HQLA-Anrechenbarkeit von Wertpapieren, die von Schweizer Kantonen emittiert wurden, in Absatz 1 Buchstabe dbisgeregelt wird, präzisiert die Anpassung in Absatz 2 unter dem neu eingefügten Buchstaben abisdie Behandlung von Wertpapieren, die von weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften emittiert wurden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Anpassung der bisher gelebten Praxis. Diese Bestimmung bezieht sich insbesondere auf ausländische Gebietskörperschaften sowie auf sonstige ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften. Um für Liquiditätszwecke vom Risikogewicht des Zentralstaats profitieren zu können, müssen analog einer nationalen Wahloption des Basler Ausschusses mehrere Aspekte berücksichtigt werden.52 Demnach ist eine Anrechenbarkeit der von der Körperschaft emittierten Wertpapiere als HQLA der Kategorie 1 dann erlaubt, wenn die ihr übergeordnete Zentralregierung ein Risikogewicht von 0 Prozent nach Anhang 2 Ziffer 1 ERV aufweist (Buchstabe abis Ziffer 1). Dabei soll es sich aber nicht um einen Automatismus handeln. Eine solche Wertpapierbehandlung kann gemäss Buchstabe abisZiffer 2 insbesondere dann erfolgen, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft Haushaltsautonomie oder das Recht zur Erhebung von Steuern besitzt. Zudem kann auf den Umfang der von der Zentralregierung bereitgestellten
50 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Principles for Sound Liquidity Risk Management and Supervision, September 2008, insb. Principle 7, abrufbar unter: https://www.bis.org/publ/bcbs144.pdf.
51 Calculation of RWA for credit risk (CRE20.12), in der massgebenden Fassung gemäss Anhang 1, abrufbar auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF): www.sif.admin.ch > Finanzmarktpolitik und -strategie > Finanzmarktregulierung > Umsetzung Basel III > Basler Mindeststandards.
52 Calculation of RWA for credit risk (CRE20.12), in der massgebenden Fassung gemäss Anhang 1, abrufbar auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF): www.sif.admin.ch > Finanzmarktpolitik und -strategie > Finanzmarktregulierung > Umsetzung Basel III > Basler Mindeststandards.