Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Ausland finanzieren, erfolgt durch einen Einzelsachverhaltsentscheid der FINMA basierend auf den jeweiligen Begebenheiten.
Artikel 17l Bestimmung der Restlaufzeit von Eigenkapitalinstrumenten und Verbind-
lichkeiten
Absatz 1
Der ergänzende letzte Satz in Absatz 1 soll gewährleisten, dass eine Bank künftig die Möglichkeit hat, Darlehen, die sie im Rahmen einer allfälligen Liquiditätsunterstützung durch die SNB inklusive über einen allfälligen zukünftigen PLB erhalten hat, zur Erfüllung der NSFR als langfristig stabile Finanzierung anrechnen zu lassen. Als Liquiditätsunterstützung im Sinne dieses Artikels gelten Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB, welche diese im Rahmen ihres Beitrags zur Finanzstabilität gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e NBG einer Bank gewährt. Um die Notwendigkeit der Anrechenbarkeit für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr im Einzelfall beurteilen zu können, soll die Beurteilung der Finanzierungsfristigkeit von erhaltenen Liquiditätshilfe-Darlehen von der Bank bei der FINMA beantragt werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Bank lediglich dann einen Antrag stellt, wenn sie auf die von der SNB erhaltene Finanzierung längerfristig angewiesen ist.
Artikel 17p Bestimmung voneinander abhängiger Aktiva und Passiva
Bei der Anpassung in Artikel 17p handelt es sich lediglich um eine begriffliche Präzisierung ohne inhaltliche Änderung. Da beispielsweise auch Goldkonten von diesem Artikel erfasst werden, bei denen das Gold das Aktivum ist, wird neu an Stelle des Begriffspaars «Forderungen und Verbindlichkeiten» das Begriffspaar «Aktiva und Passiva» verwendet.
Anhang 2 Mittelabflüsse und Abflussraten
Ziffer 1.2
Diese Anpassung präzisiert, dass Guthaben von Freizügigkeitskonten und Einlagen aus der gebundenen Selbstvorsorge auch bei Überschreiten der Schwelle von 1,5 Millionen Schweizerfranken nicht den erhöhten Abflussfaktoren unterliegen, sondern wie andere weniger stabile Einlagen behandelt werden können. Die einheitliche Behandlung von Einlagen aus Freizügigkeitskonten und gebundener Selbstvorsorge für Fälle, in denen die Einlagen der Privatkundin oder dem Privatkunden eindeutig zuordenbar sind und nur durch diese abgezogen werden können, war bislang im FINMA-Rundschreiben 2015/2 «Liquiditätsrisiken – Banken» ausgeführt und wird hinsichtlich des Ausschlusses der erhöhten Abflussannahme bei Überschreiten der Schwelle von 1,5 Millionen Schweizerfranken nun zur Herstellung der Stufengerechtigkeit in die LiqV überführt. Insofern stellt diese Anpassung materiell keine Veränderung dar.
Ziffer 3.1
Es ist denkbar, dass im Rahmen von besicherten Finanzierungsgeschäften, die innert 30 Tagen fällig werden, die SNB zusätzlich zu Aktiva der Kategorie 2b oder Aktiva, die nicht HQLA sind («Nicht-HQLA»), weitere Sicherheiten akzeptiert. Es kann sich beispielsweise um die Ausfallgarantie des Bundes im Falle eines PLB handeln, deren Botschaft vom Bundesrat am 6. September 2023 verabschiedet wurde und das entsprechende Gesetzesprojekt derzeit in den eidgenössischen Räten beraten wird. Die Formulierung in Ziffer 3.1 wird entsprechend angepasst.