Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission

berücksichtigen. Der neue Buchstabe d schafft die Grundlage, die ARIS-Erhebung, die derzeit durch die SNB durchgeführt wird, via Integration in die LER-Erhebung zu ersetzen. Diese Integration erhöht aus einer gesamtheitlichen Perspektive die Effizienz. Durch die Einstellung der ARIS-Erhebung reduziert sich die Anzahl Erhebungen, die durch die Auskunftspflichtigen eingereicht werden müssen. Zudem wird dadurch die Erhebungslogik vereinheitlicht. Statt den bisherigen zwei unterschiedlichen Ansätzen für einen ähnlichen Erhebungsgegenstand ist zukünftig nur noch der Ansatz der LER-Erhebung relevant.

Die Meldeschwellen von mindestens 5 Millionen Franken oder mindestens 4 Prozent des anrechenbaren Kernkapitals wurden so festgelegt, dass der bisherige ARIS-Erhebungsgegenstand in angemessener Weise abgedeckt bleibt. Insbesondere ist es wichtig, dass die Vernetzung von kleinen und grossen Banken weiterhin ausreichend abgebildet werden kann. In der ARIS-Erhebung wurde dies bisher durch die zusätzliche Meldung von Verpflichtungspositionen erreicht. Die LER-Erhebung dagegen ist aus Sicht der meldenden Bank auf Forderungspositionen (Positionen mit Kredit- und Gegenparteikreditrisiken, etwa auch aus ausserbilanziellen Positionen) beschränkt. Die gewählten Meldeschwellen stellen sicher, dass Forderungen von grossen Banken gegenüber kleinen Banken, die bisher in der ARIS-Erhebung als Verpflichtungspositionen ersichtlich waren, in der zukünftigen LER-Erhebung direkt als Forderungspositionen der grossen Banken erfasst werden.

Absatz 5

In diesem Absatz wird eine Angleichung an Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe a vorgenommen. Von der jährlichen Meldung sind neben Positionen gegenüber Zentralbanken und Zentralregierungen neu auch Positionen gegenüber supranationalen Organisationen ausgenommen. Um Redundanzen im Rahmen von Artikel 100 bei den Meldungen der Auskunftspflichtigen zu vermeiden, werden Positionen gegenüber Banken explizit ausgenommen, da diese gemäss dem neuen Buchstaben d in Absatz 4 bereits Gegenstand der quartals- bzw. halbjährlichen Meldungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind. Zudem bestimmt die FINMA weitere Gegenparteien, die von der Meldung nach diesem Absatz ausgenommen werden können. Die Anpassungen in diesem Absatz sowie die Ergänzung von Buchstabe d in Absatz 4 reflektieren die bereits heute geltende Praxis bei der Meldung von Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken.

Artikel 109 Gruppe verbundener Gegenparteien

Absatz 6

Mit diesem Absatz wird eine Delegationsnorm geschaffen, die die FINMA befugt, die Tatbestandselemente für die Qualifizierung von Gegenparteien als «Gruppe verbundener Gegenparteien» zu präzisieren. Die FINMA hat sich diesbezüglich nach dem entsprechenden Basler Mindeststandard «LEX»48 zu richten.

Artikel 115 Positionsberechnung bei Transaktionen mit Gegenpartei-Kreditrisiko

Absatz 3 letzter Satz

Mit der Einführung des «LEX» bereits in Artikel 109 Absatz 6 wird die Referenz an dieser Stelle obsolet.

48 Large exposure (LEX10.9–10.18), in der massgebenden Fassung gemäss Anhang 1, abrufbar auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF): www.sif.admin.ch > Finanzmarktpolitik und -strategie > Finanzmarktregulierung > Umsetzung Basel III > Basler Mindeststandards.