Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission

Da auf die bestehende Kontoabschluss-Logik abgestellt wird, welche der vorbestehenden vertraglichen Vereinbarung zwischen Einleger und Bank entspricht, stimmt der so ermittelte Saldo möglichst mit dem rechtlich geschuldeten Betrag überein. Dadurch wird das Liquidationsverfahren beschleunigt, weil mit diesem Vorgehen alle Nebenforderungen (wie aufgelaufene Zinsen und Gebühren oder Verrechnungssteuer) bereits berücksichtigt sind, welche der Konkursliquidator ansonsten später nachfordern müsste. Viele Gläubiger mit Forderungen bis 100 000 Franken und ohne Verrechnungspositionen aus anderen Produkten (wie Hypotheken oder Kredite, siehe Absatz 2) können so rasch und abschliessend befriedigt werden. Dies entlastet das Kollokationsverfahren der dritten Konkursklasse (aufgelaufene Soll-Zinsen) und die Konkursmasse von Nachforderungen (aufgelaufene Gebühren oder Verrechnungssteuer). Da sich je nach vertraglicher und tatsächlicher Situation komplizierte Konstellationen ergeben können (Ausserbilanzgeschäfte wie Wertschriftendepots oder weitergeführte Produkte auf der Aktivseite der Bank wie Hypotheken), müssen die Banken zweckmässige Lösungen finden, um das hier beschriebene Ziel zu erreichen. Da der Geschäftsbetrieb von SIBs für die Auszahlung der Einlagen im Konkursfall grundsätzlich nicht eingestellt wird und die Konti daher auch nicht saldiert werden, können diese Banken für die Erstellung der Einlegerliste auch eine andere zweckmässige Kontoabschluss-Logik verwenden, die für SIBs und ihr Konzept im Notfallplan (Art. 42h BankV) angemessen ist.

Dem in Artikel 37jbisBankG geforderten Ausschluss jeglicher Verrechnung wird mit Absatz 2 weiterhin Rechnung getragen. Zu Gunsten einer einfachen und raschen Auszahlung werden einzig die zum Zeitpunkt des Konkurses (oder der angeordneten Massnahme nach Art. 26 Abs. 1 Bst. e–h BankG) von der Gläubigerin oder dem Gläubiger geschuldeten Gebühren und die Verrechnungssteuer im Zusammenhang mit dem jeweiligen Konto berücksichtigt. Dabei handelt es sich in der Regel um kleine Beträge. Eine Verrechnung mit Hypotheken oder anderen Krediten bleibt weiterhin ausgeschlossen.

Die ermittelten Saldi zu Gunsten der Einlegerin oder des Einlegers werden auf die Einlegerliste übertragen (Art. 37h BankG, Art. 42i Abs. 1 BankV). Der mit der Auszahlung betraute Sanierungsbeauftragte oder Konkursliquidator kann somit den gesicherten Anspruch jedes Einzelnen anhand der Einlegerliste feststellen. Auf der Einlegerliste und bei der Auszahlung müssen auch die Drittrechte berücksichtigt werden (Art. 44 Abs. 3 BankV). Überschreiten die unbelasteten und belasteten Einlagen (bspw. Einlagen auf Mietkautionskonten) den privilegierten Betrag von 100 000 Franken, wird die Höhe des privilegierten Betrags anteilsmässig festgestellt und die Auszahlung der unbelasteten Einlagen erfolgt ebenfalls anteilsmässig.

Absatz 2

Dieser Absatz konkretisiert das Verrechnungsverbot von Artikel 37b Absatz 1 bzw. Artikel 37jbis Absatz 1 BankG, welches auf die in Absatz 1 genannten Tatbestände im Interesse einer raschen Feststellung des Saldos keine Anwendung findet.

Die nicht gebuchten Zinsen und Gebühren zugunsten der Bank werden in diesem Absatz gestrichen, da sie neu in Absatz 1 berücksichtigt sind. Alle anderen, nicht in Absatz 1 aufgeführten Forderungen zugunsten der Bank dürfen nicht verrechnet werden.

Anhang 1 E. Anhang

Buchstabe h

Artikel 959c Absatz 2 Ziffer 14 OR verlangt gemäss der geltenden Fassung mit Blick auf die Gliederung der Jahresrechnung auch die Angabe der Gründe, die zu einer «Abberufung der Revisionsstelle» geführt haben. Dies wird in der BankV angeglichen.