Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission

Anhang 3 Positionsklassen nach dem SA-BIZ ohne Verwendung externer Ratings und Ratinggewichte

Ziffer 5.1

Mit dem Einschub in Ziffer 5.1 wird (wie bereits in der bis Ende 2024 gültigen ERV der Fall) klargestellt, dass mittels Grundpfand besicherte Positionen im Kontext der Ziffer 5 als unbesicherte Positionen gelten. Dies ist konsistent mit dem Basler Mindeststandard49.

4.2.2 BankV

Artikel 32 Veröffentlichung

Absatz 1

Aktuell ist für die Veröffentlichung der Geschäftsberichte (und der Zwischenabschlüsse) von Banken einzig die «gedruckte Form» vorgesehen. Zwecks technologieneutraler Ausgestaltung samt entsprechender Wahlfreiheit wird eine Formulierung aus Artikel 9 Absatz 3 FIDLEG übernommen («auf Papier oder elektronisch»).

Artikel 42b Privilegierter Betrag

Absatz 1

Um die Höhe des privilegierten Betrags zu ermitteln, werden zuerst die Konti der Bank abgeschlossen. Der Abschluss bedeutet, dass zum Beispiel alle provisorischen bzw. pendenten Positionen soweit möglich gebucht werden, die aufgelaufenen Zinsen zu Gunsten des Einlegers dem Saldo zugeschlagen und jene zu Lasten des Einlegers abgezogen werden. Ebenso werden aufgelaufene Gebühren und allenfalls die Verrechnungssteuer abgezogen. Die Banken können dafür an die übliche Kontoabschluss-Logik anknüpfen, welche zum Beispiel bei einer Saldierung oder der Jahresendverarbeitung verwendet wird. Im Insolvenzfall dürfen keine Saldierungsgebühren berechnet werden. Nämliches gilt für andere gesicherte Einlagen wie Kassenobligationen.

Mit der Änderung der BankV vom 1. Januar 2023 wurden die aufgelaufenen Zinsen in die Höhe des privilegierten Betrags eingerechnet, damit zahlreiche Gläubigerinnen und Gläubiger mit Forderungen bis 100 000 Franken endgültig ausbezahlt und aus der 2. Konkursklasse entlassen werden. Damit wird der ebenfalls in der 2. Konkursklasse kollozierte Träger der Einlagensicherung auch rascher Abschlagszahlungen erhalten, was letztendlich das System der Einlagensicherung stärkt. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn auch die Gebühren zu Gunsten der Bank sowie die geschuldete Verrechnungssteuer bei der Berechnung der Höhe berücksichtigt werden.

Die Banken müssen in der Lage sein, die Einlegerliste gemäss Artikel 37h BankG im Anwendungsfall innert 72 Stunden zu erstellen (Art. 42g BankV). Um dies sicherzustellen, kann die Bank mit einer funktionierenden Software-Lösung rasch die Höhe des privilegierten Betrags ermitteln. Idealerweise können dazu die bereits bestehenden Lösungen für den Zinsabschluss am Jahresende verwendet werden. Dabei werden auch die Gebühren und die Verrechnungssteuer berücksichtigt.

49 Calculation of RWA for credit risk (CRE20.108), in der massgebenden Fassung gemäss Anhang 1, abrufbar auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF): www.sif.admin.ch > Finanzmarktpolitik und -strategie > Finanzmarktregulierung > Umsetzung Basel III > Basler Mindeststandards.