Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Mit der Änderung der BankV vom 1. Januar 2023 wurden die aufgelaufenen Zinsen in die Höhe des privilegierten Betrags eingerechnet, damit zahlreiche Gläubigerinnen und Gläubiger mit Forderungen bis 100 000 Franken endgültig ausbezahlt und aus der 2. Konkursklasse entlassen werden. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn auch die Gebühren zu Gunsten der Bank sowie die geschuldete Verrechnungssteuer bei der Berechnung der Höhe berücksichtigt werden und somit für das weitere Verfahren wegfallen. Mit der vorliegenden Änderung wird dies ermöglicht. Damit kann der angestrebte Vorteil für diese Gläubigerinnen und Gläubiger erreicht werden. Mit der Auszahlung ist das Verfahren für die meisten Gläubigerinnen und Gläubiger und den Konkursliquidator beendet.
Mit der Entlastung der 2. Konkursklasse wird der ebenfalls in dieser Klasse kollozierte Träger der Einlagensicherung auch rascher Abschlagszahlungen erhalten, was letztendlich das System der Einlagensicherung und damit die Bankenbranche insgesamt stärkt.
5 Auswirkungen
Wie einleitend erwähnt, stellt diese Vorlage lediglich ein Teil des Gesamtpakets an Massnahmen des Bundesrates gemäss dessen Bericht zur Bankenstabilität dar, nämlich die Umsetzung der Massnahmen 18, 19 und 25. Eine vertiefte Analyse der Auswirkungen durch das Gesamtpaket und eine Beurteilung der Erreichung der Zielsetzungen des TBTF-Dispositivs wird im Rahmen der Vorlage zur Änderung des Bankengesetzes zur Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der PUK erfolgen. Die mit der vorliegenden Vorlage umgesetzten Massnahmen werden bei dieser Analyse und Beurteilung mit einbezogen.
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage beinhaltet keine direkten Mehrausgaben oder Mindereinnahmen für den Bund. Indirekte Mindereinahmen der öffentlichen Hand können jedoch entstehen. Wie in 5.3.1 aufgezeigt, ergeben sich für die betroffenen Banken durch die Vorlage zusätzliche einmalige und jährlich wiederkehrende Kosten. Die zusätzlich anfallenden Kosten sind je Institut sehr unterschiedlich, je nach Ausgangslage und Geschäftstätigkeit der Bank. Die Vorlage kann bei gewissen Instituten zu einer Schmälerung des steuerbaren Gewinns der Bank führen. Dieser Effekt ist nicht quantifizierbar, da Kostendaten nur für einen Teil der betroffenen Banken vorhanden sind. Er dürfte aber für den gesamten Bankensektor höchstens gering sein. Ebenso sind höchstens geringe Kosten für Unternehmen und Haushalte zu erwarten (vgl. 5.3.2). Dadurch sind höchstens sehr geringe steuerliche Mindereinahmen für den Bund zu erwarten (Gewinnsteuern, Einkommenssteuern).
Die mit der Vorlage erzielte Stärkung und Weiterentwicklung des TBTF-Dispositivs bringt einen Nutzen für den Bund, indem bezweckt wird, die Risiken für das schweizerische Finanzsystem zu vermindern, die volkswirtschaftlich wichtigen Funktionen der SIBs zu gewährleisten und staatliche Beihilfen zu vermeiden. Negative Auswirkungen auf das Finanzsystem oder der Ausfall von volkswirtschaftlichen Funktionen würden zu einer Beeinträchtigung der Gesamtwirtschaft und damit zu steuerlichen Mindereinnahmen für den Bund führen. Kann eine staatliche Beihilfe nicht vermieden werden, so können direkte Kosten für den Bund entstehen. Durch die Vorlage wird die Wahrscheinlichkeit zur Entstehung der genannten direkten und indirekten Kosten für den Bund verringert.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Vorlage beinhaltet keine direkten Mehrausgaben oder Mindereinnahmen für Kantone und Gemeinden. Indirekte Mindereinahmen der öffentlichen Hand können jedoch entstehen. Wie in 5.3.1 aufgezeigt, ergeben sich für die betroffenen Banken durch die Vorlage zusätzliche einmalige und jährlich wiederkehrende Kosten. Die zusätzlich anfallenden Kosten sind je Institut sehr unterschiedlich, je nach Ausgangslage und Geschäftstätigkeit der Bank. Die Vorlage