Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission

Ziffer 9.3.5

Diese Anpassung präzisiert, dass für Geldmarktfonds kein Abfluss in der LCR vorzusehen ist, wenn eine bankseitige Unterstützung des Geldmarktfonds durch die Fondsgesetzgebung des Landes ausgeschlossen ist. Von einem Abfluss in der LCR kann auch dann abgesehen werden, wenn durch andere Massnahmen, wie zum Beispiel Einschränkungen bezüglich der Qualität der zulässigen Vermögenswerte des Fonds, eine Stützung durch die Bank hinreichend unwahrscheinlich ist. Im Falle eines Verbots der Unterstützung des Geldmarktfonds durch die Bank in der Fondsgesetzgebung eines Landes sowie im Fall einer anderweitig hinreichenden Einschränkung der Unterstützung ist die Berücksichtigung eines Abflusses aus Unterstützungsleistungen in der LCR nicht sachgerecht und daher auszuschliessen. Diese Regelung war bislang im FINMA-Rundschreiben 2015/2 «Liquiditätsrisiken – Banken» ausgeführt und wird nun zur Herstellung der Stufengerechtigkeit in die LiqV überführt. Insofern stellt diese Anpassung materiell keine Veränderung dar.

Anhang 4 Gewichtungsfaktoren der verfügbaren stabilen Finanzierung (ASF)

Ziffer 6.6

Die Anpassung erfolgt aufgrund der Anpassungen in Artikel 17p.

Anhang 5 Gewichtungsfaktoren der erforderlichen stabilen Finanzierung (RSF)

Ziffer 1.5

Die Anpassung erfolgt aufgrund der Anpassungen in Artikel 17p.

4.2.4 FINMA-GebV

Artikel 3 Kostenaufteilung

Absatz 1 Buchstaben a und abis

Es werden die einschlägigen Verweise auf Artikel 15 Absatz 2 FINMAG aktualisiert («Bst. abis» statt «Bst. a»).

4.3 Auswirkungen auf Banken und Bankkundinnen und Bankkunden

4.3.1 Privilegierter Betrag

Die vom Bundesrat am 23. November 2022 auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzte Änderung des BankG sieht für die Vorbereitungshandlungen der Banken zur Erstellung der Einlegerliste eine fünfjährige Übergangsfrist bis Ende 2027 vor. Die Präzisierung von Artikel 42b hat zum Ziel, die Berechnung der Höhe der privilegierten Einlagen klarzustellen. Mit der vorliegenden Änderung entsteht somit keine neue Handlungspflicht für die Banken, sondern wird eine bestehende Pflicht für die Umsetzung vereinfacht.

Indem neu die Berücksichtigung von aufgelaufenen Soll- und Haben-Zinsen sowie der geschuldeten Verrechnungssteuer bei der Berechnung des privilegierten Betrags vorgesehen ist, können die Banken für die Umsetzung der Vorbereitungshandlungen an die übliche Kontoabschluss-Logik anknüpfen, welche zum Beispiel bei einer Saldierung oder der Jahresendverarbeitung verwendet wird. Dadurch müssen die Banken für die Berechnung des privilegierten Betrags keine neue Berechnung in ihren Systemen vorsehen. Die Kosten für die Umsetzung der Vorbereitungshandlungen können dadurch gesenkt werden.