Zwischenbericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 121 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 37Fedlex · Ergebnisbericht

fordert, dass der Bund einmal jährlich die nötigen Statistiken den Kantonen zur Verfügung stellt.

BS beantragt eine Anpassung von Artikel 21b Absatz 10 VE-AIG, sodass Kantone einen Antrag zur Prüfung der Anrufung der Schutzklausel stellen können, wenn im Kanton selbst schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme vorliegen.

Die Mitte verlangt, Artikel 21b Absatz 9 zu ergänzen, um den Bundesrat zu verpflichten, vor der Festlegung der Indikatoren und Schwellenwerte die parlamentarischen Kommissionen, die Kantone sowie die Sozialpartner anzuhören. Travail.Suisse erachtet die Konsultation der Sozialpartner vor dem Stellen eines Antrags auf Anrufung der Schutzklausel und vor dem Ergreifen von Schutz- oder Ausgleichmassnahmen als zwingend (Art. 21b Abs. 9).

Die Grünen beantragen, gänzlich auf Artikel 21b zu verzichten, subsidiär Artikel 21b Absatz 6 Buchstabe b VE-AIG zu streichen sowie eine neue Bestimmung (Art. 21b Abs. 5bis) aufzunehmen, wonach der Bundesrat prioritär FZA-kompatible Massnahmen prüft.

Die SVP beantragt, in Artikel 21b Absatz 5 festzuhalten, dass nicht die Prüfung der Schutzklausel ab einem Schwellenwert zu erfolgen hat, sondern deren Anrufung. Der SAV schlägt für Artikel 21b Absatz 5 eine Formulierung vor, die sicherstellt, dass das Überschreiten des Schwellenwertes in den Bereichen der Nettozuwanderung und der Grenzgängerbeschäftigung erst dann eine Prüfung der Schutzklausel auslöst, wenn auch der Schwellenwert zur Arbeitslosigkeit oder der Sozialhilfe überschritten würde. Economiesuisse und der SAV schlagen zudem Anpassungen der Absätze 9 und 10 betreffend den Einbezug von kantonalen Sozialpartnern vor.

Der SGV beantragt eine Umformulierung von Artikel 21b Absatz 6 in Bezug auf die Schutz- und Ausgleichsmassnahmen. Weiter verlangt der SGV, dass bei der Beantragung von regionalen Schutzmassnahmen die kantonalen Sozialpartner zwingend beigezogen werden müssen.

Der SGB schlägt verschiedene konkrete Änderungen im Artikel 21b vor (Abs. 1, 2, 6, 9, 10). Wenn ein Schwellenwert überschritten wird, soll eine zwingende Prüfung eingeleitet werden, die prioritär das Ergreifen von konjunktur-, arbeitsmarkt- und sozialpolitische Massnahmen nach sich ziehen soll.

Weiter machen unter anderem auch die CVCI, GastroSuisse, Syna, Unia, Handel Schweiz, ISOLSUISSE, Operation Libero, scienceindustries, Swiss Textiles, transfair, Regio Basiliensis, die HIKF und AvenirSocial in ihren Stellungnahmen Vorschläge zur Anpassung von Artikel 21b.

Ausschluss von der Sozialhilfe (Aufhebung von Art. 29a und neuer Art. 41c): Die KdK sowie die Kantone NW, BL und TI unterstützen die neue Bestimmung im Interesse einer einheitlichen Praxis ausdrücklich. Die Grünen, die SVP und die SP lehnen die Bestimmung explizit ab. Laut BL besteht im Bereich einer Teilunterstützung durch die Sozialhilfe bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit eine gewisse Unklarheit, es sei aber