Zwischenbericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 121 Seiten
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denkbar, dass sich für diese Personenkategorie ein höherer Leistungsbezug ergebe. VD erachtet Absatz 3 als zweckmässig. Der Kanton TI vertritt den Standpunkt, dass auch eine teilweise Sozialhilfeabhängigkeit die Berechnung der Referenzfrist unterbrechen sollte. Die KdK sowie NW und BL sind der Ansicht, dass diese Bestimmung eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Behörden (in den Bereichen Sozialhilfe, Arbeitsvermittlung und Migration) bedingt. NW präzisiert, dass ein erwerbstätiger EU-Bürger trotz ergänzender Sozialhilfeabhängigkeit seine Familie nachziehen kann, was die Sozialhilfeabhängigkeit nochmals erhöhe. Die SP kritisiert die Tatsache, dass Perioden vollständiger Sozialhilfeabhängigkeit von sechs Monaten oder mehr bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer von fünf Jahren nicht berücksichtigt werden. Die SVP kritisiert, dass diese Bestimmung die grössten Anwendungsbereiche nicht erfasse, nämlich Personen, die über ein Daueraufenthaltsrecht oder eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Zudem müsste ihr zufolge bereits eine teilweise Sozialhilfeabhängigkeit von einem Monat zu einem Unterbruch und Neubeginn der Fünfjahresfrist führen. Operation Libero hebt hervor, dass die Ausnahmeklausel, welche Nichterwerbstätige vom Daueraufenthaltsrecht ausschliessen soll (neuer Art. 7e FZA), als Kann-Bestimmung formuliert sei, und fordert den Bundesrat auf, das Daueraufenthaltsrecht auf der Grundlage des gegenwärtigen EU-Rechts umzusetzen und diese Kann-Bestimmung nur im Fall einer finanziell nicht verkraftbaren Rechtsentwicklung umzusetzen. Der Verein Bilaterale III Nein ist der Auffassung, dass diese Änderung den Anspruch auf Sozialhilfe für EU-Bürgerinnen und -Bürger ausweite und jeglichen Ausschluss von Sozialleistungen, selbst bei starker Abhängigkeit, praktisch unmöglich mache.
Verlust des Status als Erwerbstätige und des Aufenthaltsrechts (Art. 61a): NW, BL, JU und TI unterstützen diese Bestimmung ausdrücklich. NW weist darauf hin, dass diese eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Sozialdiensten, öffentlicher Arbeitsvermittlung und Migrationsämtern erfordere, was zu erhöhtem Vollzugsaufwand in den Kantonen oder Gemeinden führen werde. Ferner betont der Kanton, dass die Kriterien, um als erwerbstätig zu gelten, nicht hoch seien. BL verlangt eine dahingehende Präzisierung, dass Artikel 61a Absatz 1 erster Satz VE-AIG für Fälle gilt, in denen es um ein erstmaliges Arbeitsverhältnis in der Schweiz geht, nicht jedoch für Fälle, in denen eine Person nach bereits zurückliegenden Arbeitsverhältnissen in der Schweiz zuletzt ein auf weniger als zwölf Monate befristetes Arbeitsverhältnis eingeht. VD erachtet es als notwendig, den Begriff der Erwerbstätigkeit zu präzisieren. JU betont, dass die Umsetzung dieser Massnahme mit einem höheren Arbeitsaufwand für die zuständigen Behörden verbunden sei, namentlich zur Feststellung einer offensichtlich mangelnden Kooperation mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Der Kanton TI hält fest, dass die Pflicht zur Anmeldung bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung bei den RAV zu zusätzlichem Aufwand führen werde, und fordert eine kurze Anmeldefrist. Weiter betont der Kanton, dass der Status als Erwerbstätige nahezu unbegrenzt verlängert werden könne, solange die Verpflichtungen gegenüber dem RAV eingehalten würden, was zu missbräuchlichen Situationen führe. Ferner sei unklar, nach welchen Modalitäten die für die Sozialhilfe zuständige Behörde über den Verlust des Status als Erwerbstätige unterrichtet wird. Die SVP vertritt die Meinung, dass eine Person kein weiteres Aufenthaltsrecht mehr haben soll, wenn sie in den ersten zwölf Monaten arbeitslos wird. Sie hält es für stossend, dass bei einer Erwerbstätigkeit von über zwölf Monaten allein