Zwischenbericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 121 Seiten
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die Anmeldung beim RAV vor dem Verlust des Aufenthaltsrechts schützt, da das System äusserst leicht zu manipulieren sei. Für Travail.Suisse, transfair und Syna ist die Pflicht zur Anmeldung bei einem RAV eine pragmatische und akzeptable Lösung. Sie lehnen jedoch ab, dass RAV-Beratende indirekt migrationsrechtliche Entscheide treffen müssen.
Rechtsmissbräuchliche Situationen (Art. 61c): Der Kanton TI unterstützt die nicht abschliessende Liste und verlangt verschiedene Präzisierungen. Die SVP ist der Auffassung, dass keine Ansprüche auf Aufenthalt resultieren sollen, wenn sich jemand mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält (am Stück oder zusammengerechnet). HotellerieSuisse fordert, dass in der Botschaft ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass damit nicht saisonale befristete Arbeitsverhältnisse gemeint sind, die branchenimmanent seien.
Erlöschen des Aufenthaltsrechts (Art. 61d): Nach Ansicht von NW entstehen mit der Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG Brüche zur geltenden kantonalen Bewilligungspraxis (z. B. Widerrufsmöglichkeiten bei Sozialhilfebezug). Der Kanton TI unterstützt die Massnahme, weist aber darauf hin, dass unklar sei, ob das Aufenthaltsrecht von EU-Bürgerinnen und -Bürgern auch nach einer längeren Abwesenheit vom Hoheitsgebiet der Schweiz (sechs Monate) erlöschen kann. Laut der SVP ist es nicht mit dem FZA vereinbar, EU-Bürgerinnen und -Bürger allein gestützt auf den Tatbestand nach Absatz 2 wegzuweisen.
Erlöschen, Verweigerung und Widerruf des Rechts auf Daueraufenthalt (Art. 61e): Der Kanton TI unterstützt diese Massnahme unter gewissen Bedingungen. Die SVP erachtet es als stossend, dass das Recht auf Daueraufenthalt erst nach zwei Jahren Landesabwesenheit erlischt; eine Frist von sechs Monaten wäre ihrer Ansicht nach zielführender, um Missbrauch zu verhindern.
Pflicht, die Verweigerung der Vereinbarung einer Strategie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt oder die Nichteinhaltung der vereinbarten Strategie zu melden (Art. 97 Abs. 3 Bst. dbis): Nach Ansicht der KdK kann eine Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den RAV und den Migrationsämtern positive Auswirkungen auf den Schutz des Schweizer Sozialsystems erzielen und eine arbeitsmarktorientierte Zuwanderung fördern. Der Kanton TI weist darauf hin, dass diese Pflicht bei den Migrationsbehörden Mehraufwand verursachen werde. Die SVP betont, dass die Pflicht zur Meldung an die für Ergänzungsleistungen zuständigen Behörden nicht erst mit dem rechtskräftigen Verfügungsdatum zu erfolgen habe, sondern unmittelbar mit Abschluss der Prüfung. Weiter hält sie fest, dass keine Ergänzungsleistungen ausbezahlt werden dürfen, wenn für den Aufenthalt hinreichende Finanzen sichergestellt werden müssen (Rentner, Privatiers). Laut dem SSV ist der verbesserte Datenaustausch ein wirksames Mittel, um sicherzustellen, dass die Zuwanderung auf den Arbeitsmarkt ausgerichtet bleibt, allerdings könne er einen beträchtlichen administrativen Aufwand auslösen. Travail.Suisse und gewisse interessierte Kreise (u. a. Syna, transfair) unterstützen die Weitergabe von Informationen durch die RAV an die Migrationsbehörden und schlagen vor, dass die RAV auch Daten von Schweizer Arbeitgebern an die zuständigen Migrationsbehörden weitergeben, die wiederholt Arbeitnehmende aus dem Ausland mit sehr kurzen Verträgen anstellen.