Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 129 Seiten

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SVP bemängelt explizit auch einen Swiss Finish. So seien etwa die Verfahrensrechte der Kantone stärker als im EU-System eingeschränkt und die Mitwirkungspflichten der Beihilfeempfänger ausgeprägter als in der EU.

2.2.1.3 Verfassungskonformität

19 Vernehmlassungsteilnehmende (u.a. KdK, ZH, GL, ZG, FR, SO, AR, AI, SG, NE, JU, GLP, SSV) erachten die Ausgestaltung der Beihilfeüberwachung explizit als verfassungskonform. 5 Vernehmlassungsteilnehmende (u.a. NW, SVP) stellen dies aber infrage. Laut der SVP müsste eine Verfassungsgrundlage in Art. 96 BV geschaffen werden.

2.2.1.4 Geltungsbereich

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende (u.a. KdK, ZH, OW, GL, ZG, FR, SO, AR, AI, SG, VD, VS, NE, JU, Die Mitte, Grüne, SP, SSV, economiesuisse, SAB, SBV, SGB) begrüssen die Beschränkung, wonach die Beihilfeüberwachung nur im Geltungsbereich der drei Binnenmarktabkommen Strom, Land- und Luftverkehr stattfinden wird.

Gleichzeitig wird von den Dachverbänden der Wirtschaft (economiesuisse, SAV, SBVg, SGB) betont, dass das neue Beihilferecht keine Spillover-Effekte auf Förderprogramme ausserhalb des vorgegebenen Geltungsbereichs haben dürfe. Insbesondere Vertreter der Landwirtschaft sowie aus dem Kulturbereich äussern die Sorge, dass Unterstützungsmassnahmen in ihren Sektoren ebenfalls unter die Beihilfeüberwachung fallen könnten. So fordern Landwirtschaftsverbände (u.a. SBV) sowie GastroSuisse die explizite Ausformulierung im BHÜG, dass ihre Sektoren von der Beihilfeüberwachung nicht erfasst sind.

Die SVP sowie ein nicht ständiger Vernehmlassungsteilnehmender äussern wiederum die Besorgnis, dass der Geltungsbereich der Beihilfeüberwachung ausgeweitet werden könnte.

Der SGB anerkennt zwar die Begrenzung der vertraglichen Beihilfebestimmungen auf den Geltungsbereich der drei Abkommen und begrüsst die Ausnahmemöglichkeiten. Er kritisiert jedoch die Möglichkeit einer exzessiven Auslegung der Beihilfedefinition unter dem BHÜG, welche über die Definition in den Abkommen hinausgehen könne. Wie im Erläuternden Bericht darlegt, würde eine breitere Auslegung von Beihilfen dazu führen, dass Beihilfen auch ausserhalb des Geltungsbereichs überwacht würden. Dies wäre der Fall, wenn ein Unternehmen (etwa SBB) teilweise im Geltungsbereich der relevanten Binnenmarktabkommen operiere und eine Beihilfe ausserhalb des Geltungsbereiches erhalte.

2.2.1.5 Bestehende Beihilferegelungen, Ausnahmen und Absicherung

In der Vernehmlassung wurde von 30 Teilnehmenden (u.a. NW, GL, TI, VS, SVP, Gemeindeverband, SSV) der Wunsch geäussert, die Zulässigkeit von bestehenden Beihilferegelungen auf kantonaler und kommunaler Ebene vorgängig vom Bund klarzu-