Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten
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Auch wenn die kantonalen Behörden sich für die Datenbekanntgabe auf gesetzliche Bestimmungen des Bundes abstützen, bleiben sie für ihre Informationssysteme verantwortlich. Ebenso verbleibt die Aufsichtskompetenz bei den kantonalen oder kommunalen Datenschutzaufsichtsbehörden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der polizeilichen Abfrageplattform keine Daten gespeichert werden. Die Daten werden immer direkt aus den angeschlossenen Quellsystemen abgefragt.
fedpol erhält durch den Betrieb der Abfrageplattform keinen Zugang zu Daten der Nutzenden. In der Abfrageplattform findet lediglich eine technische Protokollierung statt, die dem Beheben von allfälligen technischen Störungen dient. Damit wird dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenminimierung Rechnung getragen.