Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten

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der Schweiz aus ihrer Schengen-Assoziierung nachzukommen und erleichtern überdies die Umsetzung der Richtlinie über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden (EU) 2023/977 (RL)39.

6.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen, insbesondere jene, die verfassungsmässige Rechte berühren, in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dies ist mit der Vorlage gewährleistet.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.

6.5 Datenschutz

Da mit der Vorlage neue Abfragen von besonders schützenswerten Personendaten ermöglicht werden sollen, wurde eine Risikovorabklärung durchgeführt. Die Risikovorabklärung zeigte, dass eine Datenschutz-Folgeabschätzung (DSFA) nach Artikel 22 DSG durchzuführen war. Die DSFA wurde nach den Vorgaben des EDÖB erstellt. Die DSFA hat ergeben, dass mit den ergriffenen Massnahmen keine erheblichen Risiken für die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen mehr bestehen. Die DSFA wurde dem EDÖB zur Stellungnahme unterbreitet. Der EDÖB ist der Auffassung,

dass die Erteilung gesetzeskonformer Zugriffsberechtigungen nach Art. 17c Abs. 2 E-BPI für die Verantwortlichen als anspruchsvoll und entsprechend als mit hohen Risiken verbunden einzustufen sei und für die Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Kantonen zu zusätzlichem Aufsichtsaufwand führen wird. fedpol wird die bestehende DSFA nach Eröffnung der Vernehmlassung präzisieren und insbesondere die qualitativen und quantitativen Voraussetzungen der Zugriffe nach Art. 17d ausweisen und in der Botschaft darlegen.

Es gilt festzuhalten, dass die im Auftrag von fedpol durchgeführte DSFA nur diejenigen Datenbearbeitungen abdeckt, die tatsächlich in der Verantwortung von fedpol stehen. Die polizeiliche Abfrageplattform ändert nichts an der Verantwortung für die Datenbearbeitungen in den angeschlossenen Quellsystemen der teilnehmenden Behörden des Bundes und der Kantone. Jede teilnehmende Behörde muss nach den für sie geltenden Vorgaben entscheiden, ob vor dem Anschluss eines Quellsystems an die polizeiliche Abfrageplattform eine DSFA (oder je nach Kanton auch eine Vorabkontrolle) durch sie durchgeführt werden muss.

39 Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1