Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten
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überhaupt erst verdächtige Personen oder Fahrzeuge zu identifizieren oder um während einer Strafuntersuchung ein Bewegungsprofil einer verdächtigen Person zu erstellen. Derartige Massnahmen würden weiterhin eine entsprechende bundesrechtliche Grundlage voraussetzen.
Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr vom 18. Juni 2010 (BGST)
Damit auch die Sicherheitsorgane im AFIS Daten abfragen dürfen, um die Polizeikorps zu entlasten, braucht es eine formell-gesetzliche Grundlage, welche hier geschaffen wird. Die Abfrage im AFIS darf nur erfolgen, wenn sich eine Person nicht ausweisen kann oder begründete Zweifel an der Identität der betroffenen Person bestehen. Das Vorgehen der Erhebung und insbesondere die Anordnung ist an Art. 260 der StPO angelehnt.
Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (GwG)
Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) fungiert als zentrale nationale Meldestelle für Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Geldwäscherei, deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung. Sie erfüllt die Aufgaben einer Financial Intelligence Unit (FIU) im Sinne der internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF). Die MROS nimmt Verdachtsmeldungen entgegen, die gestützt auf das Geldwäschereigesetz (GwG) und das Strafgesetzbuch (StGB) von Finanzintermediären und den weiteren Unterstellten erstattet werden. Sie ergänzt diese Meldungen durch zusätzliche Informationen, führt eigene Analysen durch und entscheidet im Einzelfall, ob die gewonnenen Erkenntnisse in Form einer Anzeige an eine Strafverfolgungsbehörde (Bundesanwaltschaft oder kantonale Staatsanwaltschaften) übermittelt werden.
Die MROS prüft zur Erfüllung ihrer Aufgaben, ob die ihr gemeldete oder bei ihr angezeigte natürliche oder juristische Person in einem ihr zugänglichen Informationssystem verzeichnet ist. Die formell-gesetzliche Grundlage für den Zugriff auf solche Informationssysteme der MROS wurde insbesondere mit Art. 35a GwG geschaffen.
Art. 35a Abs. 1
Der Begriff «Datenbank» wird durch die technisch präzisere Bezeichnung des «Informationssystems» ersetzt, was zugleich der Harmonisierung der Terminologie innerhalb des Gesetzestextes dient. Die Zugriffsrechte der MROS richten sich ansonsten nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen.
Wenn die polizeilichen Informationssysteme der Kantone an die nationale Abfrageplattform angeschlossen sind und somit die Datenabfragen unter den Kantonen und durch den Bund mittels der nationalen Abfrageplattform durchgeführt werden können, wird der Nationale Polizeiindex nach Artikel 17 BPI nicht mehr benötigt und kann ausser Betrieb genommen werden. Wenn dies der Fall ist, wird Absatz 1 Buchstabe a, der den Zugriff auf den Nationalen Polizeiindex regelt, aufgehoben werden können.