Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten
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ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Kosten 100'000 Franken je Kanton betragen werden. Zudem wird es aufgrund von Auskunftsgesuchen im Zusammenhang mit der polizeilichen Abfrageplattform zu einer Zunahme von Auskunftsgesuchen in den Kantonen kommen. Schliesslich wird jede abfrageberechtigte Stelle durch fedpol mit einer Anfrage bedient, wenn bei fedpol ein Gesuch eingeht. Dies kann gerade bei kleineren Kantonen, welche heute wenige Auskunftsgesuche erhalten zu einer Vervielfachung der Anfragen führen.
Die Vorlage hat keine spezifischen Auswirkungen auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Es sind keine direkten Auswirkungen auf die Unternehmen und die Gesamtwirtschaft ersichtlich. Indirekt werden die öffentliche, die innere und die äussere Sicherheit der Schweiz gestärkt. Dies schafft ein stabiles Umfeld und damit gute wirtschaftliche Rahmenbedingungen für den Standort Schweiz.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Wie zum Ingress ausgeführt, soll sich neu das BPI auch auf Artikel 57 Absatz 3 BV stützen. Die entsprechende Vorlage wird parallel zu vorliegender Vorlage in Vernehmlassung gegeben. Mit der Einrichtung der polizeilichen Abfrageplattform erfüllt der Bund eine Aufgabe, welche die Kantone allein nicht in der Lage sind, vollumfänglich wahrzunehmen. Entsprechend stützt sich das BPI auf Artikel 57 Absatz 2 der Bundesverfassung, wonach der Bund dazu befugt ist, bei Fragen der inneren Sicherheit seine Anstrengungen mit den Kantonen zu koordinieren und auf die Befugnis der Bundesversammlung, Geschäfte zu behandeln, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind (Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung).
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit den menschenrechtlichen Garantien der EMRK und des UNO-Pakts II. Die einschlägigen Garantien (Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II) sind weitergehend kongruent mit den in der BV verankerten Grundrechten. Der Kerngehalt der betroffenen Grundrechte wird gewahrt. Die vorgeschlagenen Änderungen stehen auch im Einklang mit dem Europäischen Recht. Sie tragen auch dazu bei, den Verpflichtungen