Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/52: Anpassung der Waffenverordnung (WV) · 11 Seiten
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Waffenverordnung – Erläuternder Bericht zur Änderung vom …
Gestützt auf Artikel 32c Absatz 7 WG soll dem BSD ein Online-Zugriff auf das «gemeinsame harmonisierte Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen» gewährt werden. Es liefert Angaben dazu, ob eine Person eine Waffe erworben hat oder besitzt.
In quantitativer Hinsicht schätzt der BSD die Anzahl der jährlichen Online-Zugriffe aktuell auf etwa 300. Die Zahl dürfte im Lichte der starken Zunahme, der gegenüber Schutzpersonen des Bundes ausgesprochenen Drohungen in Zukunft weiter steigen.
Anhang 1 Bst. p
In Buchstaben p wird in der geltenden Fassung irrtümlicherweise auf Artikel 39 Absatz 2 WG verwiesen. Tatsächlich wäre wohl Artikel 39 Absatz 2 WV gemeint gewesen. Dieser Artikel, der die Verlängerung der Bewilligung für das nichtgewerbsmässige Verbringen von Waffen ins schweizerische Staatsgebiet regelt, ist jedoch in Buchstabe b bereits aufgeführt. Buchstabe p kann somit ersatzlos aufgehoben werden.
Anhang 3
Die Darstellung der Zugriffsmatrix wird übersichtlicher dargestellt und einfacher ausgestaltet.
Der neue Online-Zugriff für den BSD, der in Artikel 61 Absatz 3bisWV aufgenommen wurde, ist in der Zugriffsmatrix zu ergänzen. Er findet sich in der Abkürzung «fedpol V».
Eine Anpassung ergibt sich auch bei den Zugriffsberechtigungen des VBS. So ist innerhalb des VBS nicht mehr die «Informations- und Objektsicherheit» zuständig für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen (PSP). Dabei wird beurteilt, ob eine Person, die in einer sicherheitsempfindlichen Funktion tätig ist oder angestellt werden könnte, ein Risiko für die Informationssicherheit darstellen könnte. Entsprechende Personen werden auf ihre Vertrauenswürdigkeit geprüft. Zu diesem Zweck werden sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der zu prüfenden Person, wie familiäre Verhältnisse, ihre finanzielle Lage etc. beurteilt. Die Fachstellen PSP sind aufgegliedert in die Fachstelle PSP der Bundeskanzlei und in die Fachstelle PSP des VBS. Beim VBS ist die Fachstelle dem Staatssekretariat für Sicherheitspolitik SEPOS angegliedert. Dies gilt es vorliegend umzusetzen.
Ein Zugriff der Fachstelle PSP bei der Bundeskanzlei auf die Waffendatenbanken nach Artikel 32a WG kann nicht gewährt werden, weil Artikel 32c WG, der die Online-Zugriff regelt, keinen solchen vorsieht. Dies ist aber nicht erforderlich, weil das Informationssicherheits-gesetz (ISG, SR 128, Art. 45 Abs. 6 Bst. d) bereits einen Online-Zugriff auf die Datenbanken der Zentralstelle Waffen (Art. 32a Abs. 1 WG) festlegt. Ein Online-Zugriff auf das «gemeinsame harmonisierte Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen» fehlt jedoch im ISG und wäre entweder dort oder für die Fachstelle PSP der Bundeskanzlei in Artikel 32c WG zu schaffen.
4. Finanzielle und personelle Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Vorliegende Anpassungen der Waffenverordnung werden keine zusätzlichen Kosten beim Bund verursachen. Sie dürften sogar den Aufwand bei der betroffenen Zentralstelle Waffen leicht reduzieren und sich damit leicht kostensenkend auswirken.