Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/52: Anpassung der Waffenverordnung (WV) · 11 Seiten

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Waffenverordnung – Erläuternder Bericht zur Änderung vom …

verbotener Waffen statt, sondern lediglich die Einfuhr zu Demonstrations- und Ausstellungszwecken wird ermöglicht, ohne dass bereits ein Endabnehmer vorliegt.

Abs. 1quater

Mit der Ergänzung von Absatz 1ter, wird der geltende Absatz 1terzu 1quater.

Art. 58 Bst. h Ziff. 2

In der geltenden WV wird in Artikel 59a der Begriff «DANTRAG» verwendet, ohne dass diese Abkürzung vorher eingeführt worden wurde. Dies gilt es vorliegend anzupassen.

«DANTRAG» steht für «Datenbank Antrag».

Art. 61 Abs. 1bis und 3bis

Abs. 1bis

In der geltenden WV wird bei der Absatznummerierung die Bezeichnung «1a» verwendet. Dies steht nicht in Einklang mit den gesetzestechnischen Richtlinien und ist deswegen in «1bis» anzupassen.

Abs. 3bis

Der Bundessicherheitsdienst (BSD) nimmt gestützt auf das Bundesgesetz zur Wahrung der inneren Sicherheit (vgl. Art. 22 BWIS; SR 120) Aufgaben zum Schutz von Magistratspersonen, Mitgliedern der eidgenössischen Räte, sonstigen Mitgliedern von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen wahr. Dabei nimmt der BSD Drohmeldungen entgegen und bearbeitet sie, analysiert er die Gefährdungslage und ordnet die notwendigen Schutzmassnahmen zugunsten der betroffenen Personen und Gebäude an.

Die Auskunft darüber, ob ein Gefährder, eine Gefährderin eine oder mehrere Waffen besitzt oder besass, ist für die Gesamteinschätzung der von der Person herrührenden Gefährdung im konkreten Fall entscheidend. Da ein allfälliger Waffenbesitz ein Indikator dafür sei kann, dass eine angedrohte Tat umgesetzt wird, beeinflusst die Auskunft unmittelbar die Risikoeinstufung, die der BSD vornimmt: Sie hat einen direkten Einfluss auf den Umfang der Schutzmassnahmen, die zum Entgegenwirken der festgestellten Gefährdung als notwendig festgelegt und angeordnet werden. Es sind dies Massnahmen zum Personen- oder Objektschutz wie Gefährderansprachen, Anhörungen oder Festnahmen, die der BSD eigenständig oder zusammen mit der Kantonspolizei ergreift.

Bei ausgesprochenen Drohungen, die eine unverzügliche Beurteilung durch den BSD erfordern, oder in jenen Fällen, in denen Schutzmassnahmen kurzfristig angeordnet werden, muss zudem innert wenigen Stunden eine verlässliche Gefährdungsbeurteilung vorliegen, damit der BSD die geeigneten Massnahmen festgelegen kann. Das ordentliche Amtshilfeverfahren hat sich in der Praxis als dafür zu langsam erwiesen. Auch birgt es das Risiko von Informations- und damit verbundene Sicherheitslücken, bspw. an Wochenenden und ausserhalb der Bürozeiten. Dasselbe gilt für teilweise automatisierte Amtshilfeprozesse: auch solche sind als unzureichend einzustufen, da im Einzelfall sofortige Entscheide zum Schutz der Betroffenen erforderlich sind.