Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/52: Anpassung der Waffenverordnung (WV) · 11 Seiten

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Waffenverordnung – Erläuternder Bericht zur Änderung vom …

1. Ausgangslage

Die Praxis der Vollzugsbehörden des Waffenrechtes hat aufgezeigt, dass bei gewissen Bestimmungen der Waffenverordnung (WV, SR 514.541) Anpassungsbedarf besteht. Änderungen und Präzisierungen bestehender Regelungen, die vorliegend vorgesehen sind, sollen mehr Rechtssicherheit bei den anwendenden Behörden und damit auch den betroffenen Personen bringen und zudem die Arbeit der Vollzugsbehörden effizienter ausgestalten.

In der Interpellation 20.3968 «Erteilung von gewerblichen Importbewilligungen für Sammlerwaffen» hatte Nationalrat Jean-Luc Addor Fragen zum gewerbsmässigen Verbringen ins schweizerische Staatsgebiet von sogenannt «verbotenen» Waffen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a, e oder f des Waffengesetzes WG; SR 514.54) aufgeworfen. Für das Verbringen solcher Waffen in die Schweiz ist eine Ausnahmebewilligung notwendig. Er hatte sich daran gestört, dass auch Waffenhändlerinnen und Waffenhändler, die entsprechende Waffen in die Schweiz importieren wollen zwecks Verkaufs bei Messen und Auktionen, einen Bedürfnisnachweis erfüllen müssen. Der Bundesrat hatte in seiner Antwort zur Interpellation zugesichert, dass bei der nächsten Änderung der Waffenverordnung der Bedürfnisnachweis im Falle des Verkaufs bei Messen und Auktionen abgeschafft wird. Dies gilt es vorliegend ebenfalls umzusetzen.

2. Grundzüge der Vorlage

Anpassung der Definition der wesentlichen Bestandteile von Waffen (Art. 3 WV)

Der Umgang mit «wesentlichen Waffenbestandteilen» unterliegt denselben Bewilligungs-, und Markierungspflichten wie die zusammengesetzte Waffe. Damit soll die Herstellung und der Handel auch mit diesen Waffenbestandteilen erschwert und dadurch die öffentliche Sicherheit verbessert werden. Deswegen ist entscheidend, welche Bestandteile von Feuerwaffen als «wesentlich» definiert sind. Dabei ist die Schweiz nicht völlig frei, legt doch die Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (nachfolgend: EU-Waffenrichtlinie)1, an die auch die Schweiz gebunden ist, fest, welche Teile auf alle Fälle als wesentliche Waffenbestandteile zu gelten haben (vgl. Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 EU-Waffenrichtlinie). Darüber hinaus können aber auch noch weitere Teile als wesentliche Waffenbestandteile definiert werden (vgl. Art. 3 EU-Waffenrichtlinie).

Aktuell gilt unter anderem nach schweizerischem Recht das Griffstück von Pistolen als «wesentliches Waffenbestandteil» (vgl. Art. 3 Bst. a Ziff. 1 WV). Das Griffstück zahlreicher gängiger Pistolentypen enthält aber oft keine für den Gebrauch der Waffe funktionsrelevanten Bestandteile mehr, sondern besteht ausschliesslich aus Kunststoff. Deswegen rechtfertigt sich eine Gleichbehandlung mit einer ganzen Waffe kaum. Neu soll das Griffstück nur dann als «wesentliches Waffenbestandteil» gelten, wenn es für die Feuerwaffe funktionsrelevante Teile zum Verschiessen von Geschossen mittels Treibladung enthält.

Im Gegenzug ermöglicht die geltende Definition des «Verschlusses» als wesentlicher Waffenbestandteil (vgl. Art. 3 Bst. c Ziff. 2 WV) bei Handfeuerwaffen den rechtmässigen bewilligungsfreien Erwerb, bzw. Import von gleichzeitig dem Verschlusskopf und dem

1 Fassung gemäss ABl. L 115 vom 6.4.2021, S. 1