Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/52: Anpassung der Waffenverordnung (WV) · 11 Seiten
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Waffenverordnung – Erläuternder Bericht zur Änderung vom …
regelmässig kontrolliert wird. fedpol wird in solchen Fällen die Bewilligungen mit Auflagen und Bedingungen verbinden. Diese Auflagen und Bedingungen werden durch die kantonalen Polizeibehörden unter Einbezug der Zentralstelle Waffen, fedpol, vor Ort stichprobenweise kontrolliert. Dies betrifft insbesondere Auflagen und Bedingungen betreffend die Begrenzung der Anzahl der einzuführenden Waffen oder die festgelegte maximale Dauer des Verbleibs der Waffen in der Schweiz (zum Beispiel für die Dauer der Auktion oder Ausstellung). Es findet keine Lockerung der Vorschriften betreffend den Erwerb verbotener Waffen statt, sondern lediglich die Einfuhr zu Demonstrations- und Ausstellungszwecken wird ermöglicht, ohne dass im Vornherein ein Endabnehmer vorliegt.
Nachfolgend wird vertieft auf die angesprochenen und weiteren Anpassungen eingegangen.
3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 3
Artikel 3 wird völlig überarbeitet. Bei den einzelnen wesentlichen Bestandteilen wird jeweils der bestimmte Artikel vorangestellt.
Bst. a Ziff. 1
Die geltende Definition des «wesentlichen Waffenbestandteils» soll angepasst werden. Viele Griffstücke von gängigen Pistolentypen wie der SIG SAUER P250 oder der P320 enthalten keine für den Gebrauch der Waffe funktionsrelevanten Bestandteile mehr. Sie sind nur noch aus Kunststoff hergestellt. Damit ist das Gewicht der Griffstücke leicht und ihre Herstellung günstig.
Wird ein Teil einer Feuerwaffe als «wesentlicher Bestandteil» definiert, hat dies Folgen für den Umgang damit. Auch der Erwerb (Art. 8 Abs. 1 WG), das Verbringen ins schweizerische Staatsgebiet (Art. 25 Abs. 1 WG) und die Herstellung und der Handel (Art. 18 WG) mit wesentlichen Waffenbestandteilen wird mittels Bewilligungspflichten kontrolliert, um Waffenmissbrauch zu verhindern bzw. einzudämmen. Wesentliche Waffenbestandteile unterliegen darüber hinaus auch Markierungspflichten (vgl. Art. 18a Abs. 1 und 2 WG).
Dies erscheint jedoch für ein Griffstück einer Feuerwaffe, (bspw. der SIG P320) das keine für die Schiessfunktion relevanten Teile enthält, sondern lediglich aus Kunststoff besteht, nicht als erforderlich.
Neu soll deswegen das Griffstück nur dann als «wesentliches Waffenbestandteil» gelten, wenn es für eine Feuerwaffe funktionsrelevante Teile zum Verschiessen von Geschossen mittels Treibladung enthält. Andernfalls soll neu die «Abzugseinheit», für welche das Griffstück das Gehäuse bildet und die für die Funktion der Waffe wichtig ist, als wesentliches Waffenbestandteil gelten.
Auch die EU-Waffenrichtlinie steht dem nicht entgegen. Das Griffstück ist dort nicht als «wesentliches Waffenbestandteil» definiert (vgl. Art. 1, Abs. 1 Ziff. 2 der EU-Waffenrichtlinie).
Bst. c Ziff. 2
Die aktuelle Definition bezeichnet bei Handfeuerwaffen «den Verschluss», der insb. das gasdichte Abschliessen des Patronenlagers nach hinten ermöglicht, als wesentlicher