Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/52: Anpassung der Waffenverordnung (WV) · 11 Seiten
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Waffenverordnung – Erläuternder Bericht zur Änderung vom …
Die Motion wurde in der Sommersession 2025 vom Ständerat einstimmig und vom Nationalrat in der Wintersession 2025 mit 193 Stimmen angenommen. Die Motion ist überwiesen und der Bundesrat damit beauftragt, eine Gesetzesvorlage zu erarbeiten, um auch Internetanbieter, die Waffen verkaufen, in die Pflicht zu nehmen oder alternativ den nicht bewilligten und somit widerrechtlichen Import von zu definierenden Bagatellfällen im Ordnungsbussenverfahren zu erledigen.
Wie der Bundesrat in der Antwort auf die Interpellation Schmezer 25.3811 bereits in Aussicht gestellt hat, wird er prüfen, welche durchsetzbaren Massnahmen gegen ausländische Anbieter von Imitationswaffen vorgesehen werden können. Dafür wäre im Gesetzestext eine Deklarationspflicht ausländischer Hersteller / Anbieter zu schaffen sowie eine Strafnorm bei Verstoss gegen diese Pflicht.
Gewerbsmässige Importbewilligungen für «verbotene» Waffen für Verkauf an Messen / Auktionen ohne Bedürfnisnachweis (Art. 34 Abs. 1ter und 1quater)
Als sogenannt «verbotene» Waffen gelten zum Beispiel Seriefeuerwaffen, zu halbautomatischen Waffen umgebaute Seriefeuerwaffen, Faust- und Handfeuerwaffen mit grossen Magazinen (10 bzw. 20 Schuss) oder auch Granatwerfer (siehe hierzu Art. 5 Abs. 1 Waffengesetz). Obwohl man von verbotenen Waffen spricht, ist deren Einfuhr, Erwerb und somit auch Besitz bereits nach heutigem Waffenrecht zulässig. Es bedarf hierzu jedoch einer Ausnahmebewilligung. Für gewisse Feuerwaffen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a, e oder f WG2) braucht es neben dem Antrag für eine Ausnahmebewilligung auch einen Bedürfnisnachweis. Neben Behörden, können grundsätzlich auch Sammlerinnen und Sammler solche Waffen erwerben. Aktuell erhalten Waffenhändlerinnen und Waffenhändler, die solche - einer Ausnahmebewilligung unterstehenden - Waffen an Messen oder Auktionen verkaufen wollen, jedoch nur dann eine Ausnahmebewilligung für deren Import ins schweizerische Staatsgebiet, wenn Bestellungen für die entsprechenden Waffen vorliegen. Die aktuelle Regelung hat jedoch zur Folge, dass potenziellen Kundinnen und Kunden entsprechende Waffen oft weder vorgeführt noch an Auktionen und Messen angeboten werden können, da zum Zeitpunkt der Einfuhr regelmässig noch kein konkretes Bedürfnis oder gar eine Bestellung vorliegt. Typischerweise erfolgt aber die Bestellung anlässlich einer Auktion oder Messe. Das administrative Verfahren soll nun so angepasst werden, dass Waffenhändlerinnen und Waffenhändler unter Auflagen und Bedingungen auch ohne konkreten Bedürfnisnachweis die Einfuhr verbotener bzw. der Ausnahmebewilligungspflicht unterstehende Waffen bewilligt werden kann. Diese Anpassung erfolgt in Umsetzung der Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation 20.3968 Addor «Erteilung von gewerblichen Importbewilligungen für Sammlerwaffen», wo dieser eine entsprechende Änderung der Waffenverordnung in Aussicht gestellt hat. Die zu regelnde neue Ausnahme rechtfertigt sich insofern, als Waffenhändlerinnen und Waffenhändler eine sichere Aufbewahrung von Waffen zu gewährleisten haben, die auch
2 Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen; Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen; Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.