Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/52: Anpassung der Waffenverordnung (WV) · 11 Seiten
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Waffenverordnung – Erläuternder Bericht zur Änderung vom …
in der Praxis bei schlechten Lichtverhältnissen auf eine gewisse Entfernung eine bei Tag klar als Pistolenattrappe erkennbare Imitationswaffe mit einer echten Pistole verwechselt werden. Deswegen soll neu eine «Fachperson» beurteilen, ob Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen existierenden Feuerwaffen so exakt nachgebildet sind, dass der Unterschied zu diesen nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. Es soll nicht mehr auf «sonst jemanden» abgestellt werden. Dadurch dürfte sich der Aufwand der Zentralstelle Waffen zur Abklärung, ob ein Gegenstand als Waffe im Sinne des Waffengesetzes zu gelten hat, massiv verringern, wie auch die Anzahl Strafverfahren, die Polizei und Staatsanwaltschaften aktuell durchzuführen haben, weil Bewilligungspflichten zu Imitationswaffen missachtet wurden.
Trotz dieser Massnahmen werden immer noch häufig Fälle auftreten, bei denen Personen, die in der Schweiz leben, Imitationswaffen bestellen, die unter das Waffengesetz fallen. Im Rahmen der bevorstehenden Gesetzesrevision sollen daher in Umsetzung der Motion Rieder 25.3256 Anpassungen erfolgen, die entweder ausländische Anbieter in die Pflicht nehmen, die solche Imitationswaffen in die Schweiz liefern (Deklarationspflicht), oder die Strafnormen und das Strafverfahren für noch zu definierende «Bagatellfälle beim Import von Waffen» auflockern werden.
Art. 18 Abs. 2 Bst. b
Nach geltendem Recht darf eine übertragende Person annehmen, dass kein Hinderungsgrund vorliegt, wenn eine Person einen Waffenerwerbsschein vorlegt, der ihm oder ihr vor weniger als zwei Jahren ausgestellt wurde. Bis zur Umsetzung in der Schweiz der Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen3 war die Ausnahmebewilligung, die zum Erwerb von sogenannt «verbotenen» Waffen berechtigt, im schweizerischen Recht nur rudimentär geregelt. Seither regelt nun der 1. Abschnitt des 7. Kapitels des Waffengesetzes die Ausnahmebewilligungen ausführlicher. Allgemein gilt, dass für den Erhalt einer Ausnahmebewilligung vom zuständigen Waffenbüro des Wohnsitzkantons neben weiteren zu erfüllenden Voraussetzungen auch das Vorliegen allfälliger Hinderungsgründe (vgl. Art. 8 Abs. 2 WG) zu prüfen ist. Dies ist Voraussetzung für den Erhalt eines Waffenerwerbsscheines. Damit erscheint es angemessen, neu auch Ausnahmebewilligungen, die zum Erwerb von «verbotenen» Waffen berechtigen, als Hinweis auf das Nichtvorliegen von Hinderungsgründen zuzulassen.
Art. 23 Abs. 5
Im Sinne einer Klarstellung soll ein neuer Absatz 5 ausdrücklich festhalten, dass auch für Waffen, die durch Unmündige für schiesssportliche Zwecke ausgeliehen wurden, bei Erreichen der Mündigkeit die üblichen Erwerbsvoraussetzungen gelten. Damit sind sie entweder an den Verleiher zurückzugeben oder aber mittels Ausnahmebewilligung, Waffenerwerbsschein oder schriftlichem Vertrag zu erwerben.
3 Fassung gemäss ABl. L 137 vom 24.5.2017 S. 22