Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/52: Anpassung der Waffenverordnung (WV) · 11 Seiten
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Waffenverordnung – Erläuternder Bericht zur Änderung vom …
Waffenbestandteil. Bei Handfeuerwaffen besteht der Verschluss aus zwei Teilen, nämlich einem Verschlusskopf und einem Verschlussträger. Der Verschluss ist nur funktionsfähig, wenn beide Teile zusammengefügt sind. Bis anhin galt deswegen nur der vollständige Verschluss, also Kopf und Träger zusammengesetzt, als wesentliches Waffenbestandteil im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c.
Damit dürfen aktuell die beiden Einzelteile Verschlusskopf und Verschlussträger rechtmässig bewilligungsfrei separat erworben und ins schweizerische Staatsgebiet verbracht werden. Diese zwei Einzelteile können häufig aber auch ohne fachliche Kenntnisse leicht zusammengesteckt werden. So kann einfach ein (funktionstüchtiger) wesentlicher Waffenbestandteil hergestellt werden. Dies lässt sich mit dem Zweck des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) auch die missbräuchliche Verwendung von Waffenbestandteilen zu bekämpfen, nur schwer vereinbaren. Deswegen sollen neu auch je der Verschlusskopf und der Verschlussträger einzeln als wesentliche Waffenbestandteile definiert werden. Erfolgt die Einfuhr in Einzelteilen, wird also der der Verschlussträger oder der Verschlusskopf einzeln eingeführt, dann gelten sie je einzeln als wesentliches Bestandteil mit entsprechenden Bewilligungs- und Markierungspflichten. Wird der gesamte Verschluss bestehend aus den vorher erwähnten beiden Einzelteilen eingeführt, gilt er nur als ein wesentlicher Waffenbestandteil.
Eine Anpassung auch in Buchstabe a Ziffer 2 erübrigt sich, da Pistolenverschlüsse einteilig sind.
Art. 6 Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen
Gestützt auf Artikel 4 Abs. 4 WG legt Artikel 6 WV fest, in welchen Fällen eine Druckluft-, CO-2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffe als mit einer Feuerwaffe verwechselbar gilt. Der geltende Wortlaut wurde bewusst weit gefasst. Dies wurde als nötig erachtet, weil sich entsprechende Imitationswaffen zur Bedrohung von Personen eignen. Von einer bedrohten Person kann in der jeweiligen Ausnahmesituation nicht erwartet werden, dass sie erkennt, ob es sich um eine echte oder um eine Imitationswaffe handelt. Deswegen wurde im aktuellen Wortlaut der Bestimmung auf den «Laien» und nicht eine «Fachperson» abgestellt.
Übers Internet können im Ausland einfach und in einem riesigen Angebot Imitationswaffen bestellt werden. Liegt Verwechselbarkeit entsprechender Gegenstände mit Feuerwaffen vor, gelten in der Schweiz die üblichen Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen wie Erfordernis einer Bewilligung für deren Verbringen ins schweizerische Staatsgebiet. Wer diese nicht vorgängig einholt, riskiert ein Strafverfahren bspw. wegen unrechtmässigem Verbringen ins schweizerische Staatsgebiet etc. (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG). Jährlich werden mehr als 1'000 entsprechende Strafverfahren eingeleitet. Das bedeutet viel Aufwand für die Staatsanwaltschaften zu Sachverhalten, deren Unrechtsgehalt objektiv betrachtet klein ist. Regelmässig gelangen zudem das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Transportunternehmen und kantonale Waffenbüros an die Zentralstelle Waffen (ZSW) mit der Bitte um Abklärung, ob bei einer bestimmten Imitationswaffe Verwechselbarkeit mit einer Feuerwaffe gegeben ist oder nicht. Pro Jahr hat die ZSW etwa 3'500 entsprechende Anfragen zu beantworten. Die Abklärung, ob Verwechselbarkeit gegeben ist, ist zudem nicht so eindeutig und eine «Katalogisierung» der Imitationswaffen deswegen kaum möglich. So kann