Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/52: Anpassung der Waffenverordnung (WV) · 11 Seiten
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Waffenverordnung – Erläuternder Bericht zur Änderung vom …
Art. 34 Abs. 1ter und 1quater
Abs. 1ter
Vorliegende Anpassung stützt sich auf die Interpellation 20.3968 «Erteilung von gewerblichen Importbewilligungen für Sammlerwaffen», in welcher Nationalrat Jean-Luc Addor die Prüfung der Vergabepraxis gewerblicher Importbewilligungen für Sammlerwaffen hinsichtlich ihres Einklangs mit der Waffenverordnung verlangte. Der Bundesrat hatte zugesichert, im Rahmen der nächsten Revision der Waffenverordnung das Verbringen von sogenannt «verbotenen» Waffen, die an Auktionen, Messen oder vergleichbaren Veranstaltungen wie Waffenbörsen verkauft werden sollen, zuzulassen, ohne dass vorgängig bereits ein Bedürfnisnachweis vorliegt. Diese Art von Waffen ist nicht grundsätzlich verboten in der Schweiz. Für die Einfuhr und den Erwerb solcher «verbotener» Waffen ist jedoch bereits nach heutigem Recht eine Ausnahmebewilligung sowie aktuell immer auch ein Bedürfnisnachweis notwendig.
Artikel 34 WV regelt das gewerbsmässige Verbringen von verbotenen Waffen ins schweizerische Staatsgebiet. Werden Seriefeuerwaffen, militärische Abschussgeräte sowie deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen sowie ihre wesentlichen Bestandteile oder Granatwerfer in die Schweiz verbracht, ist immer ein Bedürfnisnachweis erforderlich (siehe Art. 5 Abs. 1 Bst. a, e f WG i.V. mit Art. 34 Abs. 1bisWV). Dabei handelt es sich um den Nachweis, dass die verbotenen Gegenstände für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden wie der Polizei oder von anderen Bestellern (z.B. Sammlerinnen und Sammler) notwendig sind. Die Ausnahmebewilligung ist auf die im Bedürfnisnachweis erwähnte Anzahl von verbotenen Waffen begrenzt. Bezweckt wird damit, dass verbotene Waffen nicht von Händlern «auf Vorrat» in die Schweiz verbracht und der breiten Öffentlichkeit angeboten werden; ausser Behörden erhalten nur ausgewiesene Sammlerinnen und Sammler nach eingehender Überprüfung durch die zuständigen kantonalen Polizeibehörden die nötigen Ausnahmebewilligungen. Die geltende Beschränkung betrifft daher nur Waffenhändlerinnen und Waffenhändler (gewerbsmässig). Sie erhalten unter der geltenden Regelung eine Ausnahmebewilligung zur Einfuhr von verbotenen Waffen nur, wenn bereits Bestellungen von Endkunden (z.B. Waffensammler mit gültigen kantonalen Ausnahmebewilligungen) vorliegen. Damit können Waffenhändlerinnen und Waffenhändler aber potenziellen Kundinnen und Kunden solche Waffen aktuell nicht vorzeigen oder an einer Auktion anbieten, da zum Zeitpunkt der Einfuhr noch keine konkreten Bestellungen vorliegen.
Um den berechtigten Interessen von Waffenhändlerinnen und Waffenhändlern zu entsprechen, potenziellen Kundinnen und Kunden an Messen und Auktionen auch die vorher erwähnten «verbotenen» Waffen vorzeigen zu können, wird eine entsprechende Ausnahme bei der Einfuhr vorgesehen.
Die Zentralstelle Waffen wird in solchen Fällen die Bewilligungen mit Auflagen verbinden und überprüft ob die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt sind, insb. betreffend die Begrenzung der Anzahl der einzuführenden Waffen oder die Festlegung einer bestimmten Dauer (zum Beispiel für die Dauer der Auktion oder Ausstellung). Für die Endkunden ändert sich nichts an den strengen Erwerbsvoraussetzungen für verbotene Waffen (kantonale Ausnahmebewilligung). Es findet keine Lockerung der Vorschriften betreffend den Erwerb