Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/52: Anpassung der Waffenverordnung (WV) · 11 Seiten

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Waffenverordnung – Erläuternder Bericht zur Änderung vom …

Die Zentralstelle Waffen erfasst in DEBBWA Daten zu Urteilen (vgl. Art. 32b Abs. 2 Bst. e WG). Aktuell betreffen etwa 1900 Urteile pro Jahr Imitationswaffen. Mit der geplanten Anpassung der Definition von Imitationswaffen ist davon auszugehen, dass sich der Aufwand zum Erfassen von Urteilen um etwa einen Drittel reduzieren wird. Dies entspricht ungefähr 100 Arbeitsstunden pro Jahr.

4.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Kantone sind mit dem Vollzug der Waffengesetzgebung betraut. Die geplanten Anpassungen werden bei ihnen keine zusätzlichen Kosten verursachen. Bei den kantonalen Waffenbüros dürfte insb. die Anpassung der Definition der Imitationswaffe zu weniger Aufwand führen und sich damit ressourcenschonend auswirken.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Vorliegend sind einzig Waffenhändlerinnen und Waffenhändler von den Anpassungen betroffen. Sie profitieren von diesen Änderungen. Neu werden sie gewerbsmässig «verbotene» Waffen einführen dürfen für den Verkauf an Messen oder Auktionen, ohne dass dafür vorgängig bereits Bestellungen vorliegen müssen. Zudem werden sie von einer Doppelmeldung ans kantonale Waffenbüro befreit beim Verkauf zwischen zwei Personen, die im Besitz einer Waffenhandelsbewilligung sind.

5. Rechtliche Aspekte

5.1 Gesetzliche Grundlage

Die WV stützt sich auf das WG ab. Dieses sieht an verschiedenen Stellen eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat vor und präzisiert auch allgemein die Gesetzesbestimmungen. So regelt bspw. Artikel 6 WV, der vorliegend anzupassen ist, welche Waffen als mit Feuerwaffen verwechselbar gelten.

6. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Verordnungsanpassung steht in Einklang mit internationalem Recht. So sind die vorgesehenen Änderungen von Bestimmungen vereinbar mit der Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen und stehen auch sonst nicht im Widerspruch zu internationalem Recht.