Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 47 Seiten

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Betroffene Verpackungsmaterialien Neue oder Neue oder ausgebaute angepasste Massnahme

Artikel Kunststoff / Papier Weitere Aluminium Glas

Getränkekartons Karton Materialien

Anforderungen an

3 + + + + +

Verpackungen

Anforderung an

4 und 5 +

Rücknahme (ohne PET-Getränkeflaschen)

Verwertungsquoten 6 +

(ohne PET-Getränkeflaschen)

Ausbau der Finanzierung 7 (nur bei PET- +

Getränkeverpackungen)

Ausnahme von

Pfandpflicht (nur bei 17 + + + + + Getränkeverpackungen)

Mitteilungspflicht Sortier-

23 +

und Recyclingwerke

Mitteilungspflicht für

22 + + + + +

Inverkehrbringer

Das «Plus» in den dunkelblauen Felder zeigt, welches Verpackungsmaterial von der jeweiligen Massnahme betroffen ist. Leere Felder in hellblau bedeuten, dass dort keine neue Massnahme eingeführt wird, sprich das Material nicht betroffen ist, aber eine Regulierung entweder in der aktuellen VGV oder einer anderen Verordnung bereits existiert und funktioniert. Es braucht folglich keine neue Regulierung. Hellgraue Felder bedeuten, dass es dort keine speziellen Regulierungen gibt und auch nicht notwendig sind (weil der Markt dies bisher selbst regeln konnte).

Die Abbildung listet die 7 Stossrichtungen auf (linke Spalte) und verdeutlicht, welche Verpackungsmaterialien jeweils betroffen sind. Die in Artikel 3 VerpV festgehaltenen, ausgebauten Anforderungen, dass Verpackungen nach technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auf ein notwendiges Mindestmass beschränkt werden, rezyklierbar sein und einen möglichst hohen Anteil an Rezyklaten enthalten sollen, gilt für alle Materialien, sprich alle Verpackungen. Dadurch sollen die Ressourcenschonung und Kreislaufschliessung bereits bei der Herstellung von Verpackungen berücksichtigt werden.

Die neuen Anforderungen an die Rücknahme in Artikel 4 bis 6 VerpV richten sich ausschliesslich an Verpackungen aus Kunststoff und Getränkekartons, weil für Verpackungsmaterialien aus Glas, Metall und Papier/Karton bereits erfolgreiche Separatsammlungen existieren (siehe Kapitel 2). PET-Getränkeflaschen sind hiervon ebenfalls ausgeschlossen, denn diese sollen weiterhin im bestehenden, geschlossenen Kreislauf geführt werden (gemäss existierender Regulierung). Diese neue Bestimmung schafft die Grundlage für die Einführung einer schweizweit flächendeckenden und qualitativ hochwertigen Separatsammlung von verwertbaren Kunststoffverpackungen.

Die Bestimmungen zur Finanzierung der Entsorgung von Verpackungsmaterialien müssen derzeit nur bei Verpackungen aus Glas angepasst werden. Mit dem Ausbau