Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 47 Seiten
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Kreislaufeignung zu verbessern sowie die Abfallbewirtschaftung von Kunststoffabfällen auszubauen. Die Schweiz setzt sich für ein wirksames Abkommen mit globalen Regeln entlang des gesamten Lebenszyklus von Kunststoffen ein, um Mensch und Umwelt vor der Belastung durch Kunststoffe zu schützen. Die Verhandlungen sind derzeit am Laufen. Die vorliegende Totalrevision steht im Einklang mit den laufenden Verhandlungen und ist flexibel genug gestaltet, um künftige internationale Bestimmungen aufzunehmen.
Internationale Verpflichtungen ergeben sich für die Schweiz weiter als Mitgliedstaat der WTO. Massgebend ist hier insbesondere das Übereinkommen vom 12. April 1979 über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen, SR 0.632.231.41). Das TBT-Übereinkommen legt allgemeine Rahmenbedingungen fest, um zu vermeiden, dass technische Vorschriften den Handel unverhältnismässig beeinträchtigen. Es anerkennt das Recht, zum Schutz öffentlicher Interessen Anforderungen an Produkte und deren Kennzeichnung zu erlassen, sofern die Grundsätze der Nicht-Diskriminierung und Verhältnismässigkeit eingehalten werden. Im vorliegenden Fall werden neue allgemeinen Anforderungen an Verpackungen, Rücknahmepflichten, Mitteilungspflichten und Gebühren zum Schutz der Umwelt eingeführt. Die Vorgaben gelten sowohl für inländische als auch ausländische Wirtschaftsakteure und sind somit nicht diskriminierend. Bei der Ausarbeitung ihrer technischen Vorschriften wird von den WTO-Mitgliedern ausserdem erwartet, dass sie internationale Normen berücksichtigen. Um unnötige technische Handelshemmnisse zu vermeiden, orientieren sich die neuen Vorgaben an jenen unseres wichtigsten Handelspartners: der EU. Ausserdem werden insbesondere Rahmenregulierungen erlassen, worin sich die Unternehmen selbst organisieren und somit internationale Verpflichtungen berücksichtigen können. Es wird für die vorliegende Revision parallel zur Vernehmlassung ein WTO-Notifizierungsverfahren durchgeführt. Ziel der Notifikation ist, dass sich Staaten gegenseitig über Entwürfe neuer Vorschriften informieren und die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird.
Weiter hat sich in den Gesprächen mit Akteuren der Wirtschaft gezeigt, dass ein Abgleich der Bestimmungen mit der EU-Gesetzgebung von grosser Bedeutung ist. Ein «Swiss Finish», sprich zusätzliche nationale Regulierungen, die über internationale Standards hinausgehen, würden zu erheblichem Mehraufwand bei international ausgerichteten Unternehmen und daher zu Handelshemmnissen führen.
Die Stossrichtungen der EU sind im «New Circular Economy Plan (CAP)»17 und im «European Green Deal»18 festgehalten. Die Ressourcenschonung und die Kreislaufförderung sind zentrale Bestandteile und entsprechen damit der Zielsetzung der Schweizer Abfallwirtschaft und dieser Vorlage. Die Vorlage ist ausserdem mit den Verpflichtungen, insbesondere den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU, vereinbar.
Verschiedene EU-Richtlinien konkretisieren die Zielsetzungen. In Bezug auf Verpackungen sind aktuell insbesondere die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG, die
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