Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 47 Seiten
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• Ausbau der Finanzierung der Entsorgung von Verpackungen aus Glas zur
Schliessung der bestehenden Finanzierungslücke.
Die Entsorgung der separat gesammelten Abfälle muss nachhaltig finanziert werden. Eine unausgewogene Finanzierungslösung kann das erfolgreiche Fortbestehen von Systemen gefährden.
• Schaffung der Möglichkeit einer Ausnahme von der Pfandpflicht bei
Getränkeverpackungen.
Mehrwegverpackungen bieten in den meisten Fällen ökologische Vorteile gegenüber Einwegverpackungen. Mit der Ausnahmemöglichkeit von der Pfandpflicht soll der Einsatz von Mehrwegverpackungen gefördert werden.
• Ausbau der Mitteilungspflichten zur Erhöhung der Transparenz im
Verpackungsmarkt.
Ohne die Kenntnis über die Stoffströme bei Verpackungen können weder die effektiven Umweltbelastungen durch Verpackungen quantifiziert noch die Entwicklungen gemessen werden. Es liessen sich keine Ziele wie bspw. Verwertungsquoten festlegen. Ausserdem erschwert dies den Vollzug der Abfallgesetzgebung und führt zu Unmut in der Bevölkerung.
1.4 Rechtliche Grundlagen
Das USG stellt die Basis für die bestehende VGV und die neue Verpackungsverordnung dar:
Die Artikel 30, 30a und 30d USG erlauben es dem Bundesrat, bestimmte Anforderungen an die Herstellung von Verpackungen festzulegen. Diese Artikel wurden bereits angewendet, um Vorgaben zur Zusammensetzung von Getränkeverpackungen zu erlassen, damit diese bestehende Recyclingprozesse nicht behindern (Art. 3 VGV). Der im Rahmen der parlamentarischen Initiative 20.433 «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken» beschlossene neue Artikel 35i USG (seit 1.1.2025 in Kraft) konkretisiert mit einer beispielhaften Aufzählung die Möglichkeit, weitere Anforderungen an Verpackungen und Produkte zu stellen, um die Umweltbelastung zu reduzieren.
Artikel 30b USG sieht einerseits vor, dass der Bundesrat bestimmte Abfälle bestimmen kann, die getrennt gesammelt und entsorgt werden müssen. Andererseits kann der Bundesrat Inverkehrbringer von Produkten verpflichten, diese nach Gebrauch zurückzunehmen. Die in Artikel 7 VGV festgelegte subsidiäre Rücknahmepflicht für PET- und Aluminium-Getränkeverpackungen und die in Artikel 8 VGV festgelegten Verwertungsquoten basieren auf diesem Artikel. Die Pflichten können gestützt auf diese gesetzliche Grundlage auch auf andere Verpackungsmaterialien ausgedehnt werden.
Die in Artikel 9 VGV festgelegte vorgezogene Entsorgungsgebühr für Verpackungen aus Glas stützt sich auf Artikel 32abisUSG. Dieser Artikel lässt sich auf andere (Glas-)Verpackungen anwenden.
Schliesslich ermöglichen die Artikel 44 und 46 USG die Erhebung gewisser Daten, um die Wirkung der erlassenen Regulierung zu prüfen und den Vollzug sicherzustellen.