Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 47 Seiten
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der eingesetzten Verpackungsmaterialien dem BAFU einmal jährlich in digitaler Form mitzuteilen (Art. 21 VerpV).
Vereinfachung für kleine Unternehmen
Effiziente und administrativ einfache Regulierungen sind ein zentrales Element guter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen. Das Unternehmensentlastungsgesetz (UEG, SR 930.31) verlangt daher, dass Vereinfachungen für KMU geprüft werden. Trotz der verhältnismässig geringen Belastung für Unternehmen werden verschiedene Einschränkungen, bzw. Ausnahmen vorgenommen, um die Anzahl der betroffenen Unternehmen zu reduzieren (insbesondere KMUs).
Bei der Formulierung von Bagatellgrenzen besteht die Schwierigkeit darin, dass auf Unternehmensebene keine Daten zu Verpackungsmaterialien zur Verfügung stehen. Abschätzungen müssen daher anhand anderer Parameter (Zollstatistiken, NOGA-Kategorisierung, Daten aus dem Ausland) getroffen werden.
Anhand der verfügbaren Daten wurden einige Einschränkungen der Bestimmungen ausgearbeitet:
• Bei der Ausweitung der VEG auf weitere Verpackungsgläser (Art. 7ff VerpV) soll
die VEG-Pflicht gemäss Artikel 7 auf Lebensmittel- und Kosmetikgläser eingeschränkt werden (siehe auch Kapitel 4.7.1).
• Betreffend der Mitteilungspflichten für das Inverkehrbringen von
Verpackungen wird eine Bagatellgrenze gemäss Artikel 21 VerpV eingeführt. Damit können nach Berechnungen ca. 70 Prozent der Schweizer Unternehmen ausgeschlossen werden. Von knapp 50’000 Unternehmen sind somit ca. 35’000 Unternehmen von der Mitteilungspflicht befreit. Zu ausländischen Unternehmen, die in die Schweiz importieren, liegen keine Daten vor.
Die Einschränkungen der Bestimmungen haben gemäss verfügbaren Daten keinen
erheblichen Einfluss auf den ökologischen Nutzen der Vorlage und sind daher aus
dieser Perspektive zulässig. Bspw. kann dank den ausländischen Informationen festgehalten werden, dass wenige grosse Unternehmen der überwiegende Anteil der Verpackungsmaterialien auf den Markt bringen. Viele kleine Unternehmen hingegen haben – auch summiert – wenig Einfluss auf die Gesamtmenge.
Weitere wirtschaftliche Auswirkungen
Gesamtwirtschaftlich ist die Revision für Arbeitnehmende unbedeutend. Es können insbesondere durch den Aufbau der Separatsammlung von Verpackungen aus Kunststoff neue Arbeitsplätze entstehen.
Weiter werden leicht positive Effekte auf den Wettbewerb, den internationalen Öffnungsgrad und Innovation und Forschung erwartet. Mit den Anforderungen an Verpackungen und den Mitteilungspflichten wird mehr Transparenz geschaffen und die Regulierungslücke zur EU verkleinert. Auf das BIP, die Produktivität, die
Standortattraktivität oder die Verteilungswirkung hat die Revision
gesamtwirtschaftlich keinen nennenswerten Einfluss.