Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 47 Seiten
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Gleichzeitig profitieren diese Unternehmen mehrfach von der Revision, wie obenstehend bei den «einmaligen Kosten» dargelegt wurde.
Schliesslich wird davon ausgegangen, dass sich die Kosten für das Reporting der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen (Art. 21 VerpV) auf jährlich ca. 10 Millionen Franken beläuft. Dieser Betrag verteilt sich jedoch auf viele Unternehmen29. Je Unternehmen sind die Kosten im Verhältnis zum Umsatz unwesentlich. Viele dieser Investitionen müssen ausserdem, wie oberhalb erläutert, so oder so getätigt werden. Dies, weil viele der Unternehmen auch im EU-Binnenmarkt tätig sind und daher die Vorgaben der EU ohnehin erfüllen müssen. Sind die Mengen einmal erfasst, ist der zusätzliche Aufwand für die Rapportierung an den Bund vernachlässigbar.
Die Initialkosten und die wiederkehrenden Kosten pro Unternehmen sind
insgesamt gering, weil einige Investitionen durch die Wirtschaft bereits getätigt wurden, der Wirtschaft bei der Umsetzung viel Spielraum gelassen wird und viele Unternehmen aufgrund der EU-Regulierungen entsprechende Investitionen unabhängig von Schweizer Bestimmungen tätigen müssen. Zudem kann ein Grossteil der Kosten auf die Konsumentinnen und Konsumenten abgewälzt werden, wie dies bspw. bei Getränkeverpackungen (vorgezogener Recyclingbeitrag und vorgezogene Entsorgungsgebühr) bereits der Fall ist.
BOX 4: Exemplarische Beispiele der Betroffenheit entlang der Prozesskette
Herstellerin von Verpackungen (z.B. Herstellung von Konservengläser für Lebensmittel): Die Verpackungsherstellerin ist einerseits indirekt vom Artikel 3 VerpV betroffen. Zukünftige Investitionen in Maschinen und Aus- oder Weiterbildungen des Personals sind so zu tätigen, dass Verpackungen nach den technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend den allgemeinen Anforderungen an Verpackungen entwickelt werden. Nur so kann sie den von Artikel 3 direkt betroffenen Herstellern von Produkten die entsprechenden Verpackungen liefern. Andererseits ist das Unternehmen durch Artikel 7 VerpV neu verpflichtet, eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) auf diese Glasverpackungen zu erheben und die VEG-Einnahmen wie auch die Mengen an in Verkehr gebrachten Verpackungsgläser (Stückzahl) an der vom Bund beauftragten Organisation (Vetroswiss) zu übermitteln (Art. 9 VerpV).
Hersteller von Produkten (z.B. Herstellung von Waschmittel in Einweg-Kunststoffverpackung): Der Waschmittelhersteller ist direkt vom Artikel 3 VerpV betroffen. Zukünftig stellt er sicher, dass Verpackungen abgegeben werden, die den Grundanforderungen entsprechen.
Beliefert das Unternehmen nicht nur den Handel, sondern direkt Endabnehmerinnen (bspw. ein Reinigungsinstitut), so ist es gemäss Artikel 4 verpflichtet, die Verpackungen aus Kunststoff zurückzunehmen (siehe Ausführungen bei Handel).
Weiter sind die unter Artikel 21 VerpV festgehaltene Mitteilungspflichten einzuhalten. Es müssen die Mengen (Kilogramm) eingesetzter Verpackungsmaterialen in einer Datenbank festgehalten werden. Einmal jährlich müssen die im Inland auf den Markt gebrachten Mengen Verpackungsmaterialien dem BAFU digital übermittelt werden.
29 Gemäss Abklärungen mit dem Bundesamt für Statistik trifft die Regulierung ca. 15'000 Schweizer Unternehmen. Die berechneten 10 Millionen Franken verteilen sich nicht gleichmässig auf alle Unternehmen (sprich gut 660 Schweizer Franken), sondern ist abhängig von der Unternehmensgrösse. Grosse Unternehmen haben einen verhältnismässig grösseren Aufwand.