Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 47 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 42Fedlex · Erläuternder Bericht

Handel (Verkauf von Lebensmittel, Kosmetik- und Non-Food-Produkten): Wie auch bei den beiden vorangehenden Unternehmen ist ein Detailhandelsgeschäft verpflichtet, die allgemeinen Anforderungen an Verpackungen gemäss Art. 3 VerpV zu berücksichtigen.

Darüber hinaus ist das Detailhandelsgeschäft von den Artikeln 4 und 5 VerpV (subsidiären Rücknahmepflicht auf Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff und dazugehörige Anforderungen) betroffen. Es muss die Rückgabe dieser Verpackungen ermöglichen (kostenpflichtig oder kostenlos), auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen und die weiteren Anforderungen erfüllen. Zur Umsetzung hat die Wirtschaft einen grossen Spielraum; aus heutiger Sicht stehen insbesondere folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a. Das Geschäft kann die Verpackungen selbst zurückzunehmen und einen

Kunststoffsammelsack eines bestehenden Entsorgungsunternehmens oder einer Branchenorganisation (zum Kauf) anbieten.

b. Das Geschäft kann sich einer Branchenorganisation anschliessen. Die

Branchenorganisation wird in Vertretung des Geschäfts die Rücknahme organisieren. Die Rücknahme muss nicht zwingend direkt in der Verkaufsstelle selbst erfolgen, sofern dies die Platzverhältnisse nicht erlauben. Es muss aber in zumutbarer Gehdistanz eine Möglichkeit geschaffen werden.

Einmal jährlich muss das Detailhandelsgeschäft in einen Bericht darlegen, wie die weiteren Anforderungen in Artikel 5 VerpV erfüllt werden und es muss gemäss Artikel 22 VerpV das Gewicht der zurückgenommenen und stofflich verwerteten Verpackungen melden. Anstelle des Detailhandelsgeschäft können diese Pflichten auch durch das beauftragte Entsorgungsunternehmen oder die Branchenorganisation erfüllt werden.

Gastronomie (Take-Away-Restaurant für Lebensmittel in Einweg-Kunststoffverpackungen): Die Gastronomie ist grundsätzlich nicht von den neuen Bestimmungen betroffen, mit Ausnahme der Take-Away-Restaurants. Ein Take-Away-Restaurant ist wie ein Detailhandelsgeschäft gemäss Artikel 4 VerpV verpflichtet, die Einweg-Kunststoffverpackungen (Einweg-Take-Away-Geschirr aus Kunststoff) zurückzunehmen. Das Restaurant hat dieselben Möglichkeiten der Umsetzung wie ein Detailhandelsgeschäft (siehe Ausführungen bei Detailhandelsgeschäft). Erwartet das Restaurant nur geringe Mengen an zurückgebrachten Verpackungen, so könnte es die Rücknahme auch kostenlos anbieten, indem ein Kunststoffsammelsack vor Ort aufgestellt wird (bspw. zusätzlich zu einem Kehrichtsack).

Entsorgungsunternehmen (Recyclingunternehmen von Kunststoffverpackungen): Ein Recyclingunternehmen ist durch Artikel 22 VerpV verpflichtet, dem BAFU einmal jährlich die erhaltenen und verarbeiteten Mengen mitzuteilen. Werden Verpackungsmaterialien exportiert oder importiert, sind auch diese Mengen zu melden.

Importeur: Die Importeure, die z. B. Teigwaren in Kunststoffverpackungen importieren, sind gemäss der Definition in Artikel 2 Herstellerinnen und Hersteller. Damit sind die Importeure von Artikel 3 VerpV betroffen und müssen die Grundanforderungen an Verpackungen einhalten. Liefert das Unternehmen die Produkte direkt an Endabnehmerinnen und Endabnehmer, ist es gemäss Artikel 4 VerpV verpflichtet, die Verpackungen zurückzunehmen (siehe Ausführungen bei Detailhandelsgeschäft). Ausserdem ist das Unternehmen verpflichtet, die Mengen