Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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«Die Verwendung des Grundstückes für die Erstellung oder gewerbsmässige Vermietung von Wohnraum, der nicht zu einem Hotel oder Apparthotel gehört, begründet keine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG. Davon ausgenommen ist Wohnraum, der einem Hotel oder Apparthotel zur Unterbringung von betriebsnotwendigem Personal dient.»
Als Begründung führt die Motion im Wesentlichen aus, dass die Betriebsnotwendigkeit von Personalunterkünften in den Tourismusorten für die kantonalen Bewilligungsbehörden in der Vergangenheit stets notorisch gewesen sei. Im Jahre 2018 habe das Bundesamt für Justiz (BJ) dies infrage gestellt, als es gegen eine Verfügung der BewG-Bewilligungsbehörde des Kantons Graubünden Beschwerde erhob. Die Beschwerde sei zunächst vom Verwaltungsgericht Graubünden abgewiesen, dann aber vom Bundesgericht (Urteil 2C_589/2020 vom 22. März 2021) gutgeheissen worden. Das Bundesgericht habe den Entscheid damit begründet, dass unter den Begriff der bewilligungsfreien Betriebsstätte nur Grundstücke subsumiert werden könnten, welche direkt der wirtschaftlichen Tätigkeit eines entsprechenden Unternehmens dienen würden. Nach der bestehenden Verordnung müsse die wirtschaftliche Tätigkeit in der Liegenschaft stattfinden. Zudem bestimme der heutige Artikel 3 BewV, dass die Verwendung eines Grundstücks für die Erstellung oder gewerbsmässige Vermietung von Wohnraum, der nicht zu einem Hotel oder Apparthotel gehöre, keine Betriebsstätte begründe. Wenn somit die Liegenschaft gewöhnlichen Wohnzwecken diene, und sei es auch für das Personal, und nicht ein gewisser Hotelservice sichergestellt sei, gelte sie entgegen der Praxis der Behörde nicht als Teil der Hotelbetriebsstätte. Der Motionär ist der Ansicht, dass die Auslegung von Artikel 3 BewV durch das Bundesgericht zu eng sei, was den Wohnungsmangel und die schwierige Wohnungssituation des Personals in den Tourismusgebieten erheblich verschärfe.
Gemäss BewG müssen ausländische Personen grundsätzlich um eine Bewilligung ersuchen, wenn sie ein Grundstück in der Schweiz erwerben wollen. Je nach Art der Nutzung des Grundstücks entfällt diese Bewilligungspflicht jedoch. Welche Erwerbe aufgrund des Verwendungszweckes eines Grundstücks von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist heute in Artikel 2 BewG geregelt. Zur Umsetzung des Anliegens des Motionärs ist nach Ansicht des Bundesrates eine Anpassung des Gesetzes erforderlich, weil eine weitere Nutzungsart von Grundstücken vom Geltungsbereich des BewG ausgenommen werden soll. Eine Ergänzung von Artikel 3 BewV ist dafür nicht ausreichend. Diese Bestimmung definiert einzig den Begriff der «Betriebsstätte». Mit dieser Vorlage soll auf Gesetzesstufe die Grundlage zur Erfüllung der Motion Schmid Martin 22.4413 geschaffen werden (vgl. Ziff. 2.1.6 unten).