Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-
gien des Bundesrates
Diese Revisionsvorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 202431 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202432 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt. Sie soll einerseits vom Bundesrat beschlossene Begleitmassnahmen im Kontext der Ablehnung der am 3. April 2024 eingereichten Nachhaltigkeitsinitiative (s. Ziff. 1.2.1 oben) und anderseits den parlamentarischen Auftrag zur Lockerung des BewG mit Bezug auf den Erwerb von Personalwohnungen durch ausländische beherrschte Hotelbetriebsstätten umsetzen (s. Ziff. 1.2.2 oben).
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der beantragten Neuregelung soll die Motion Schmid Martin 22.4413 «Wohnungsknappheit in Tourismusgemeinden. Ergänzung von Artikel 3 BewV, Personalwohnungen von Hotels als Teil einer Betriebsstätte anerkennen» erfüllt werden.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
2.1.1 Verbot der reinen Kapitalanlage und Präzisierung der Wohnanteilsvor-
schriften bei Betriebsstätte-Grundstücken (Art. 2 Abs. 2 Bst. a BewG,
Art. 2 Abs. 3 BewG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b, d und f sowie neuer Art. 6a VE-
BewG)
Der Erwerb zur Nutzung eines Betriebsstätte-Grundstücks für den eigenen Betrieb durch Personen im Ausland soll weiterhin bewilligungsfrei und damit unbeschränkt möglich sein. Dagegen soll der Erwerb von Betriebsstätten als reine Kapitalanlage durch Personen im Ausland der Bewilligungspflicht unterstellt und – weil die Bewilligungsgründe sehr eingeschränkt sind (vgl. Art. 8 BewG) – dem Grundsatz nach – wie es bis zur Revision der Lex Koller von 1997 der Fall war (vgl. oben Ziff. 1.1.1) – wieder untersagt werden. Das bedeutet vorab, dass der Erwerb von Betriebsstätte-Grundstücken zur Vermietung oder Verpachtung bewilligungspflichtig und damit in der Praxis in den meisten Fällen nicht mehr möglich sein wird. Auch Investitionen in Unternehmen, die (Gewerbe-)Immobilien halten, werden wieder eingeschränkt.
Schreiben kommunale Wohnanteilvorschriften die Erstellung von Wohnungen auf einem Betriebsstätte-Grundstück vor, können nach dem heute geltenden Artikel 2 Absatz 3 BewG, Personen im Ausland diese Wohnungen bewilligungsfrei miterwerben. Zurzeit besteht im Gesetz keine ausdrückliche Begrenzung. Nach bisheriger Praxis war deshalb entscheidend, dass der betrieblich genutzte Teil überwog. Diese Praxis wurde
31 BBl 2024 525
32 BBl 2024 1440