Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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im Ausland zu limitieren. Von diesen maximal zulässigen 750 Einheiten sollen 150 Einheiten für Kantone reserviert werden, welche den kantonalen Bewilligungsgrund für den Erwerb von Ferienwohnungen für sich zurzeit noch nicht vorsehen. Die Reserve soll diesen Kantonen zukommen: einerseits für sogenannte Härtefall-Bewilligungen nach Artikel 8 Absatz 3 BewG; andererseits für den Fall, dass sie inskünftig den kantonalen Bewilligungsgrund der Ferienwohnung für sich vorsehen möchten. Im Ergebnis wird der Bundesrat im Rahmen der Festlegung der jährlichen kantonalen Bewilligungskontingente künftig nur noch maximal 600 Einheiten verteilen können. Am bestehenden Verteilschlüssel zur Aufteilung der Einheiten an die Kantone soll einstweilen nichts geändert werden.
Die in Ziffer 2.1.1 bis 2.1.5 dargelegten Verschärfungen der Lex Koller zielen darauf ab, sich auf den eigentlichen Zweck der Lex Koller («Überfremdung des einheimischen Bodens verhindern») zu besinnen und den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wieder zu verschärfen. Sie bilden die vom Bundesrat beschlossenen Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsinitiative ab. Die Massnahmen im Bereich des Wohnungserwerbs haben namentlich das Ziel, den Herausforderungen der Zuwanderung zu begegnen und der Wohnungsknappheit entgegenzuwirken. In diesem Sinne verschärfen die vorangehend geschilderten Anpassungen die Bedingungen, zu denen Personen im Ausland Immobilien in der Schweiz kaufen und behalten können. Sämtliche Verschärfungen der Lex-Koller-Gesetzgebung sollen dabei im Rahmen der geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, und damit namentlich auch des FZA, erfolgen (vgl. Ziff. 1.2.1 oben und Ziff. 5.2 unten).
2.1.6 Erwerb von Wohnungen zur Unterbringung von Hotelpersonal (Art. 3 Abs. 2 und Art. 6b VE-BewG)
In Erfüllung der Motion Schmid Martin 22.4413 wird eine Rechtsgrundlage auf Stufe Bundesgesetz geschaffen, damit die Kantone für den Erwerb von Personalwohnungen bei Hotelbetriebsstätten eine gesetzliche Ausnahme von der Bewilligungspflicht vorsehen können (Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 6b VE-BewG). Der Vorentwurf enthält auch Pflichten zur (Wieder-)Veräusserung oder Umnutzung der Wohnungen, sollten die Wohnungen nicht mehr zur Unterbringung des eigenen Hotelpersonals genutzt werden (Art. 6b Abs. 3 und 4 E-BewG). Die Einzelheiten zum Erwerb dieser Personalwohnungen soll der Bundesrat auf Verordnungsstufe regeln (Art. 6b Abs. 7 E-BewG). Die Ausführungsgesetzgebung kann namentlich Vorgaben betreffend Standort, Anzahl und Fläche der Wohnungen umfassen. Diese Revisionsvorlage enthält bereits erste Hinweise darauf, wie diese Ausführungsbestimmungen aussehen könnten. Zusätzlich soll den Kantonen und/oder Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt werden, die bundesrechtlichen Vorgaben für den Erwerb von Personalwohnungen ihren eigenen Interessen entsprechend einzuschränken, nicht aber zu erweitern (Art. 6b Abs. 5 und 6 VE-BewG). Mit der Regelung in Absatz 2 sollen auch Personen im Ausland, welche bereits vor Inkrafttreten von Artikel 6b VE-BewG ein Hotelbetriebsstätte-Grundstück nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG als reine Kapitalanlage erworben haben, von der neuen Regelung profitieren und bewilligungsfrei Personalwohnungen erwerben können, soweit dies im kantonalen Recht vorgesehen ist.