Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

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die Bewilligungsgründe sehr eingeschränkt sind, faktisch einem Erwerbsverbot für Personen im Ausland nahe. Dasselbe gilt heute bereits für nicht regelmässig gehandelte Anteile an Immobilienfonds und -SICAV (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. c und cbisBewG). Mit präventiven Kontrollen sollen Umgehungen des BewG mittels Erwerb von Anteilen an offenen kollektiven Kapitalanlagen (Immobilienfonds oder Immobilien-SICAV), die ihre Mittel in Immobilienwerten anlegen, durch Personen im Ausland so weit wie möglich verhindert werden (vgl. Art. 10 Abs. 2, 67a, 71a und 118j VE-KAG und insbes. bzgl. börsenkotierter Anteile Art. 19b VE-BewG).

2.1.4 Erwerb von Hauptwohnungen durch Nicht-EU/-EFTA-Staatsangehörige (Streichung von Art. 2 Abs. 2 Bst. b BewG, Art. 8 Abs. 1 Bst. e und Abs. 1bis sowie Art. 24a VE-BewG)

Der Erwerb von Hauptwohnungen durch Angehörige von Staaten ausserhalb der EU oder der EFTA und mit tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz soll wieder der Bewilligungspflicht unterstehen. Zudem soll die geltende Praxis, wonach die Hauptwohnung nur eine einzige Wohneinheit umfassen darf, im Gesetz kodifiziert werden. Dies erhöht die Rechtssicherheit und fördert einen einheitlichen Vollzug des Gesetzes. Zudem entspricht dies auch dem Sinn und Zweck des Bewilligungsgrunds der Hauptwohnung, welcher es den hier ansässigen Personen im Ausland ermöglichen soll, an ihrem Lebensmittelpunkt in der Schweiz Wohnraum für die eigene Nutzung zu erwerben. In Anbetracht der herrschenden Wohnungsknappheit soll sich der Erwerb konsequent auf eine einzige Wohneinheit beschränken. Bewilligungen sollen von Gesetzes wegen an die Auflage geknüpft werden, die Wohnung bei Wohnsitzaufgabe innert zweier Jahre zu veräussern. Dass diese Wohnungen auch nach Wegfall des Bewilligungsgrundes (Nutzung als Hauptwohnung) behalten werden dürfen, lässt sich nur schwer rechtfertigen und ist zudem missbrauchsanfällig (Erwerb von Wohnraum durch Personen im Ausland als reine Kapitalanlage in der Schweiz). Zudem trägt die Wiederveräusserungspflicht dazu bei, dass reine Kapitalanlagen in Wohneigentum unterbunden sowie leerstehende Zweitwohnungen verhindert werden können. Zur Erleichterung des Vollzugs der Wiederveräusserungspflicht ist eine Meldepflicht der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Behörden an die Bewilligungsbehörden vorgesehen (Art. 24a VE-BewG). Zu melden sind Personen im Ausland nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe abis, die innerhalb der Gemeinde die Wohnung wechseln oder aus der Gemeinde wegziehen.

2.1.5 Kantonale Bewilligungskontingente beim Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland (Art. 8 Abs. 3, Art. 9 Abs. 4, Art. 11 Abs. 2 und 2bis VE-BewG sowie Abs. 2 der Übergangsbestimmungen)

Künftig sollen beim Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland die Bewilligungen für den Erwerb auch bei Übertragungen unter Personen im Ausland wieder den jeweiligen kantonalen Kontingenten belastet werden. Diese Massnahme soll mit der Herabsetzung der maximal zulässigen Höchstzahl, im Rahmen welcher der Bundesrat die jährlichen kantonalen Bewilligungskontingente für den Erwerb von Ferienwohnungen festlegt, von heute maximal zulässigen 1500 auf neu maximal zulässige 750 Einheiten kombiniert werden, um einen wirksamen Beitrag zur Entspannung des Wohnungsmarkts zu leisten und die Anzahl Ferienwohnungserwerbe durch Personen