Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

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Lohn- und Arbeitsbedingungen, die Raumplanung, das Wohnungswesen oder die Verkehrsinfrastruktur ab. Da der Bundesrat aber zusätzlichen Handlungsbedarf sieht, hat er am 29. Januar 2025 im Zusammenhang mit der Ablehnung der Nachhaltigkeitsinitiative zahlreiche Begleitmassnahmen bei der Zuwanderung in den Arbeitsmarkt, im Wohnungswesen sowie im Asylbereich beschlossen, um den aktuellen Herausforderungen bei der Zuwanderung zu begegnen. Diese umfassen auch Verschärfungen der Lex Koller beim Erwerb von Betriebsstätte-Grundstücken, beim Erwerb von Hauptwohnungen sowie beim Erwerb von Anteilen an Wohnimmobiliengesellschaften, die an einer Schweizer Börse kotiert sind. Auch um zu verhindern, dass die vorgeschlagenen Verschärfungen beim Erwerb von Anteilen an Wohnimmobiliengesellschaften ins Leere laufen, indem Personen im Ausland an der Börse anstatt in eine Wohnimmobiliengesellschaft in einen Immobilienfonds oder eine Immobilien-SICAV investieren, werden auch beim Erwerb von Anteilen an solchen Fonds und SICAV Verschärfungen vorgeschlagen (siehe zu den einzelnen Verschärfungen Ziff. 2.1.1–2.1.4 und 4.3.2). Insgesamt sollen damit die Voraussetzungen verschärft werden, unter welchen Personen im Ausland Immobilien in der Schweiz kaufen und behalten können. Die Anpassungen der Lex-Koller-Gesetzgebung sollen im Rahmen der geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (insb. FZA) erfolgen.

Die Vernehmlassungsvorlage vom 10. März 2017 sah unter anderem ähnliche Verschärfungen vor. Der vorliegende Entwurf orientiert sich daher daran. Er übernimmt deren Regelungen, soweit dies unter den aktuellen Verhältnissen noch sachdienlich und zweckmässig erscheint.

Mit Entscheid vom 29. Januar 2025 hat der Bundesrat als Begleitmassnahme im Zusammenhang mit der Ablehnung der Nachhaltigkeitsinitiative auch den Auftrag erteilt zu prüfen, inwiefern eine Einschränkung des Erwerbs von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland zur Entspannung des Wohnungsmarktes beitragen kann. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Prüfung hat der Bundesrat beschlossen, ergänzend auch noch Verschärfungen im Bereich des Erwerbs von Ferienwohnungen in die Vorlage aufzunehmen. Die Zuwanderung und der Druck auf den Wohnungsmarkt sind in der Schweiz aktuell sehr hoch und es besteht in vielen Gegenden der Schweiz Wohnungsknappheit. Nach Ansicht des Bundesrats ist fraglich, ob die aktuellen Regelungen betreffend den Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland in der Schweiz noch den gegenwärtigen Bedürfnissen entsprechen (vgl. Ziff. 2.1.5 unten).

1.2.2 Motion Schmid Martin 22.4413 – Wohnungsknappheit in Tourismusge-

meinden. Ergänzung von Artikel 3 BewV, Personalwohnungen von Ho-

tels als Teil einer Betriebsstätte anerkennen

Mit Annahme der Motion Schmid Martin 22.4413 (SR: 13. März 2023; NR: 25. September 2023) hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, Artikel 3 BewV so zu ändern, dass Hotels der Bau von Personalwohnungen gemäss BewV ermöglicht werden soII. Wohnraum, der einem Hotel oder Apparthotel zur Unterbringung von betriebsnotwendigem Personal dient, soll Teil einer Betriebsstätte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG bilden. Die Motion schlägt konkret folgende Änderung von Artikel 3 BewV vor: