Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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jedoch verschiedentlich als (für die Erwerberschaft) zu unklar kritisiert. Neu sollen durch Wohnanteilsvorschriften vorgeschriebene Wohnungen höchstens noch im Umfang von einem Drittel der Bruttogeschossfläche bewilligungsfrei miterworben werden dürfen (vgl. Art. 6a Abs. 2 VE-BewG). Die vorgeschlagene Obergrenze schafft einerseits Rechtssicherheit für die Erwerberinnen und Erwerber, wie viele Wohnungen sie miterwerben dürfen. Andererseits soll einem Kernanliegen der Lex Koller, dem grundsätzlichen Verbot des Erwerbs von Wohnungen als reine Kapitalanlage, zur Umsetzung verholfen werden: Die Obergrenze soll verhindern, dass Personen aus dem Ausland in Gemeinden mit Wohnanteilsvorschriften unbeschränkt Wohnungen als Kapitalanlage erwerben können bzw. dass kommunale Regelungen das BewG unterwandern.
2.1.2 Erwerb von Anteilen an börsenkotierten Wohnimmobiliengesellschaften (Art. 4 Abs. 1 Bst. e, 19b, 28a VE-BewG)
Der Erwerb von Anteilen an Wohnimmobiliengesellschaften durch Personen im Ausland soll wieder der Bewilligungspflicht unterstellt – und weil die Bewilligungsgründe sehr eingeschränkt sind – damit in der Praxis faktisch generell wieder verboten werden. Entsprechend soll auch der Erwerb von Anteilen untersagt werden, die an der Börse kotiert sind. Aus diesem Grund ist der letzte Satzteil von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e BewG zu streichen. Anfangs der 2000er Jahre war die inländische Nachfrage nach Investitionen in Wohnimmobiliengesellschaften nicht allzu gross, weshalb aus volkswirtschaftlichen Gründen ausländische Investitionen in diesem Bereich erwünscht waren. Die Lockerung wurde als geringfügige und kontrollierte Öffnung des Wohnimmobilienmarktes wahrgenommen, die nicht geeignet erschien, den Sinn und Zweck des Gesetzes zu unterlaufen.33 Im Sinne einer Rückbesinnung auf den Zweck des BewG wird vorgeschlagen, diese Lockerung wieder rückgängig zu machen und die Bedingungen, zu denen Personen im Ausland in Schweizer Wohnimmobilien investieren können, wieder zu verschärfen. Damit sollen Immobilien in der Schweiz wieder vermehrt der in der Schweiz ansässigen Bevölkerung zur Verfügung stehen. Mit präventiven Kontrollen sollen Umgehungen des BewG mittels Erwerb von börsenkotierten Anteilen an Wohnimmobiliengesellschaften durch Personen im Ausland so weit wie möglich verhindert werden (vgl. Art. 19b VE-BewG). Widerhandlungen sind strafrechtlich zu sanktionieren (Art. 28a VE-BewG).
2.1.3 Erwerb von regelmässig auf dem Markt gehandelten Anteilsscheinen an einem Immobilienfonds oder von Aktien einer Immobilien-SICAV (Art. 4 Abs. 1 Bst. c und cbis, 19b, 28a VE-BewG sowie Art. 10 Abs. 2, 67a, 71a und 118j VE-KAG)
Die nach geltendem Recht bestehende Privilegierung beim Erwerb von regelmässig auf dem Markt gehandelten Anteilen an offenen kollektiven Kapitalanlagen, welche ihre Mittel in Immobilienwerten anlegen, soll abgeschafft werden. Der Erwerb von regelmässig auf dem Markt gehandelten Anteilsscheinen von Immobilienfonds sowie Aktien von Immobilien-SICAV soll künftig der Bewilligungspflicht nach Artikel 2 Absatz 1 BewG unterstellt sein (vgl. zu den Gründen unten Ziff. 4.3.2). Diese Unterstellung kommt, weil
33 BBl 2003 4357