Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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2.4 Umsetzungsfragen
Infolge der vorgeschlagenen Verschärfungen (insbes. die Wiederunterstellung bestimmter Erwerbe unter die Bewilligungspflicht und die Anpassungen bei den kantonalen Bewilligungskontingenten für den Erwerb von Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in Apparthotels) drängt sich eine Revision der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in der BewV auf. Abhängig von den beschlossenen Anpassungen des BewG könnte dies darauf hinauslaufen, dass gewisse altrechtliche Ausführungsbestimmungen (in Kraft vor 10. September 1997) tel quel oder in ähnlicher Form wieder eingeführt würden (vgl. dazu die entsprechenden Hinweise zu den einzelnen Bestimmungen in den Erläuterungen in Ziff. 3 unten).
Gemäss Vorentwurf bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten der Änderungen des BewG. Er wird diesen Zeitpunkt mit den Arbeiten an den Ausführungsbestimmungen (BewV) abstimmen. Im Falle einer Annahme der vorliegenden Vorschläge durch die eidgenössischen Räte werden die Kantone während der Ausarbeitung der Anpassung der BewV Gelegenheit haben, ihre eigene kantonale Gesetzgebung anzupassen bzw. diese Arbeiten einzuleiten.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Artikel 2 Absatz 2 und 3
Diese Vorlage schlägt einerseits vor, den Erwerb betrieblich genutzter Grundstücke (sog. «Betriebsstätte-Grundstücke») durch Personen im Ausland grundsätzlich wieder der Bewilligungspflicht des BewG zu unterstellen. Weiterhin bewilligungsfrei soll einzig der Erwerb jener Betriebsstätte-Grundstücke bleiben, die von der erwerbenden Person im Ausland oder deren Unternehmen selbst betrieblich genutzt werden (vgl. Art. 6a VE-BewG). Der Erwerb von Betriebsstätte-Grundstücken als reine Kapitalanlage untersteht dagegen neu wieder der Bewilligungspflicht und soll daher, weil die Bewilligungsgründe sehr eingeschränkt sind, dem Grundsatz nach wieder verboten werden. Anderseits soll auch der Erwerb einer Hauptwohnung wieder bewilligungspflichtig sein (vgl. neuer Bewilligungsgrund in Art. 8 Abs. 1 Bst. e VE-BewG). Entsprechend sind die bisher in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b BewG statuierten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht aufzuheben.
Aus systematischen Gründen ist die Regelung zum Miterwerb von Wohnungen auf Betriebsstätte-Grundstücken gemäss Artikel 2 Absatz 3 BewG zu verschieben. Sie wird inhaltlich leicht verändert im neu vorgeschlagenen Artikel 6a VE-BewG enthalten sein.
Artikel 2 VE-BewG soll künftig also den Grundsatz festlegen, wonach Personen im Ausland für den Erwerb von Grundstücken in der Schweiz einer Bewilligung bedürfen. Es sei denn, sie können sich auf eine im BewG vorgesehene Ausnahme von der Bewilligungspflicht berufen. Die im BewG vorgesehenen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht werden neu alle im 2. Kapitel des BewG («Bewilligungspflicht») aufgeführt (Art. 6a und 6b VE-BewG: Ausnahmen für selbst genutzte Betriebsstätte-Grundstücke und Personalwohnungen bei Hotelbetriebsstätten; Art. 7 BewG: übrige Ausnahmen).