Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht

Wohnzwecken ersucht, eine Person im Ausland im Sinne von Artikel 5 BewG ist. Kann sie das nicht ohne Weiteres ausschliessen, so hat sie die gesuchstellende Person an die zuständige BewG-Bewilligungsbehörde zu verweisen. Dadurch entsteht seitens der Baubewilligungsbehörde nur ein geringer Mehraufwand.

Die rein redaktionellen Anpassungen in Absatz 2 drängen sich infolge der Wiederunterstellung des Erwerbs von Betriebsstätte-Grundstücken unter die Bewilligungspflicht auf. Die bisherige Gegenausnahme, wonach die Sitzverlegung ins Ausland keine Bewilligungspflicht auslöst, wenn Rechte an Betriebsstätte-Grundstücken beibehalten werden, fällt weg. Künftig dürfen nur noch juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen und tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben, bewilligungsfrei Betriebsstätte-Grundstücke erwerben. Insofern ist neu jede Sitzverlegung ins Ausland bewilligungspflichtig, sofern dabei Rechte an Grundstücken beibehalten werden.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und g BewG erfahren keine inhaltlichen Änderungen. Sie werden im Vorentwurf angesichts der umfangreichen Anpassungen bei Artikel 4 BewG lediglich aus gesetzestechnischen Richtlinien aufgeführt. In der französischen Version erfährt Buchstabe a rein redaktionelle Anpassungen.

Artikel 6a Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Betriebsstätte-Grundstücke

Der durch Personen im Ausland getätigte Erwerb von Grundstücken, die der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen, soll grundsätzlich wieder bewilligungspflichtig sein. Dies gilt namentlich für den bisher bewilligungsfreien Erwerb von Betriebsstätte-Grundstücken als reine Kapitalanlage insbesondere zur Vermietung oder Verpachtung an Dritte, d. h. ohne unmittelbare Nutzung durch die Erwerberin oder den Erwerber selbst. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG ist deshalb aufzuheben. Weiterhin nicht bewilligungspflichtig soll jedoch nach Absatz 1 der Erwerb eines oder mehrerer Betriebsstätte-Grundstücke bleiben, wenn dieses oder diese der erwerbenden Person selbst bzw. ihrem Unternehmen zur Ausübung der eigenen wirtschaftlichen (Erwerbs-)Tätigkeit dienen soll bzw. sollen. Die Erwerberin oder der Erwerber muss für die wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Grundstück selbst das Unternehmerrisiko tragen und den Betrieb auch tatsächlich leiten. Welche Voraussetzungen konkret erfüllt sein müssen, damit von eigener Erwerbstätigkeit und einer tatsächlichen Leitung gesprochen werden kann, wird in den Ausführungsbestimmungen vom Bundesrat zu konkretisieren sein (vgl. dazu beispielsweise Art. 3 der Verordnung vom 1. Oktober 1984 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Stand 1. Januar 198537[nachfolgend BewV von 1985]). Neben natürlichen Personen im Ausland (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und abisBewG) werden nur ausländisch beherrschte Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Bst. c BewG) ein solches Grundstück bewilligungsfrei erwerben können. Gesellschaften mit Sitz im Ausland werden somit vorgängig eine Tochtergesellschaft mit Sitz in der Schweiz gründen müssen, damit über diese ein Betriebsstätte-Grundstück bewilligungsfrei erworben werden kann. Diese Einschränkung rechtfertigt sich,

37 AS 1984 1164