Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

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dazu führen, dass beispielsweise Bäckereibetriebe Anspruch auf den Erwerb von Personalwohnungen hätten. Auch dieser Ansatz ginge zudem über das Ziel der Motion Schmid Martin 22.4413 hinaus, weshalb er nicht weiterverfolgt wurde.

2.2.2.3 Verzicht auf besondere Regelung über die Verweisung an die Bewilli-

gungsbehörde beim Erwerb von Personalwohnungen

Kann das Grundbuchamt die Bewilligungspflicht nicht ohne Weiteres ausschliessen, so setzt es das Verfahren aus und räumt der Erwerberin oder dem Erwerber eine Frist von 30 Tagen ein, um die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass sie oder er keiner Bewilligung bedarf (vgl. Art. 18 Abs. 1 BewG). Das Handelsregisteramt verfährt gleich; es verweist jedoch eine juristische Person oder vermögensfähige Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit, die ihren Sitz von der Schweiz ins Ausland verlegt, vor der Löschung in jedem Falle an die Bewilligungsbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 2 BewG). Bei der Revision 1997, bei welcher der Erwerb von Betriebsstätten von der Bewilligungspflicht ausgenommen wurde, legte der Bundesrat auf Verordnungsstufe Regeln zur Verweisung von solchen Erwerbsgeschäften fest (vgl. Art. 18a und 18b BewV). Um unnötigen administrativen Aufwand zu vermeiden, sind somit nach geltendem Recht bewilligungsfreie Erwerbe von Betriebsstätte-Grundstücken durch Personen im Ausland grundsätzlich direkt in das Grundbuch einzutragen.

Einstweilen wurde darauf verzichtet, spezifische Regeln für die Verweisung bei Erwerben von Personalwohnungen für Hotelbetriebsstätten auf Gesetzesstufe vorzusehen. Insbesondere wurde darauf verzichtet, auf Stufe BewG vorzusehen, dass beim Erwerb von Personalwohnungen für Hotelbetriebsstätten:

- immer an die Bewilligungsbehörde zu verweisen ist. Dies käme eine Schlechterstellung der Hotelbetriebsstätten gegenüber anderen Betriebsstätten gleich, was nicht im Sinne der Motion Schmid Martin 22.4413 wäre. Zudem würde dies unnötigen administrativen Aufwand verursachen. Denn Hotelbetriebe müssten auch dann ein Verfahren vor der Bewilligungsbehörde durchlaufen, wenn die Anforderungen an den Erwerb von Personenwohnungen klar erfüllt sind.

- grundsätzlich nicht an die Bewilligungsbehörde zu verweisen ist. Eine entsprechende Erleichterung könnte auf Verordnungsstufe in Artikel 18a Absatz 1 BewV aber noch vorgesehen werden. Damit wäre indes die Gefahr verbunden, dass der Erwerb von Personalwohnungen kaum kontrolliert und Rechtswidrigkeiten kaum festgestellt werden könnten.

Abhängig von den aufgrund vorliegender Vorlage beschlossenen Anpassungen des BewG wird sich zeigen, ob Regeln zur Verweisung solcher Fälle auf Verordnungsstufe zu erlassen und wie diese auszugestalten sind.

2.2.3 Erwerb von Anteilen an Genossenschaftswohnungen durch aussereuro-

päische Staatsangehörige

Mit der Motion 18.4314 Mazzone Lisa (Genossenschaftswohnungen für aussereuropäische Staatsangehörige zugänglich machen) sollte der Bundesrat beauftragt werden,