Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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Artikel 3 Absatz 2
Die Bewilligung zum Erwerb eines Grundstücks durch eine Person im Ausland wird ausschliesslich aus den Gründen erteilt, die das BewG vorsieht (Art. 3 Abs. 1 BewG). Nach Artikel 3 Absatz 2 BewG haben die Kantone – zur Wahrung ihrer unterschiedlichen Interessen – die Möglichkeit, mittels kantonaler Gesetze zusätzliche Bewilligungsgründe einzuführen (Art. 9 BewG) sowie über das BewG hinausgehende weitere Beschränkungen vorzusehen (Art. 13 BewG). Dies allerdings nur soweit das BewG sie ausdrücklich dazu ermächtigt. Zudem müssen sie sich dabei an die vom BewG vorgegebenen Grundsätze und Leitlinien halten.
Absatz 2 soll nun um eine weitere Auswahlmöglichkeit ergänzt werden: Den Kantonen soll es künftig freigestellt sein, im BewG vorgesehene Ausnahmen von der Bewilligungspflicht zu übernehmen, soweit sie das BewG hierzu ausdrücklich ermächtigt. Eine solche Ermächtigung ist für die neue Ausnahme von der Bewilligungspflicht beim Erwerb von Personalwohnungen für Hotelbetriebsstätten vorgesehen (vgl. dazu Art. 6b Abs. 1 VE-BewG nachfolgend). Die Kantone können also für sich durch Gesetz bestimmen, ob sie diese Lockerung des BewG für ihr Territorium – oder auch nur für bestimmte Orte (z. B. für gewisse Berggebiete) – zur Wahrung ihrer unterschiedlichen Interessen gelten lassen wollen. Regeln die Kantone nichts, wird ein Miterwerb von Personalwohnungen beim Erwerb eines Grundstücks, welches als Hotelbetriebsstätte dient, nur dann bewilligungsfrei zulässig sein, wenn die Personalwohnungen gemäss heutiger (Gerichts-)Praxis betriebsnotwendig sind (siehe oben Ziff. 1.1.2.1). Im Falle einer Weiterverfolgung dieser Revisionsvorlage können Kantone, welche von dieser Ermächtigung Gebrauch machen wollen, die eigenen Gesetzgebungsarbeiten während der Ausarbeitung der BewV-Revision an die Hand nehmen. Wie bei den kantonalen Bewilligungsgründen sollen die Kantone auch bei den kantonalen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht «weitergehende Beschränkungen» vorsehen können, soweit sie das BewG hierzu ermächtigt (vgl. dazu unten die Erläuterungen zu Art. 6b VE-BewG).
Artikel 4 Erwerb von Grundstücken
Die Anpassungen in Absatz 1 Buchstaben b, d und f, werden aufgrund der Wiedereinführung der Bewilligungspflicht für den Erwerb von Betriebsstätte-Grundstücken notwendig (vgl. Ziff. 2.1.1 oben). Entsprechend soll die Beteiligung einer Person im Ausland an einer vermögensfähigen Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit, deren Aktiven zu mehr als einem Drittel aus Grundstücken in der Schweiz bestehen, künftig ebenfalls grundsätzlich wieder bewilligungspflichtig werden. Der Wert der Aktiven bemisst sich nach dem Verkehrswert. Eine solche Beteiligung wird nur noch zulässig sein, wenn sich die Person im Ausland auf eine Ausnahme oder einen Bewilligungsgrund berufen kann. Mit Bezug auf die heute schon nur mit Bewilligung mögliche Beteiligung von Personen im Ausland an (Wohnimmobilien-)Gesellschaften, also an Gesellschaften, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, ändert sich nichts (vgl. ansonsten unverändert bleibender Art. 4 Abs. 1 Bst. b VE-BewG). In der italienischen Version erfährt Buchstabe b zudem eine rein redaktionelle Anpassung (Ergänzung mit «ma con capacità patrimoniale»). Das gleiche wie für Gesellschaften ohne