Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
2.2.1.2 Beibehaltung des status quo oder weitere Verschärfungen beim Erwerb von Ferienwohnungen
Im Bereich des Erwerbs von Ferienwohnungen wurden einerseits die Beibehaltung der aktuell geltenden Regelungen sowie andererseits weitergehende Verschärfungen geprüft – insbesondere ein Verbot des Erwerbs von Ferienwohnungen durch Drittstaatsangehörige sowie eine Herabsetzung der maximal zulässigen Nettowohnfläche auf 150 m2 auch für EU-/EFTA-Staatsangehörige. Die Varianten wurden jedoch verworfen, weil erstens Handlungsbedarf erkannt wurde und zweitens weitergehende Verschärfungen im Ausland eventuell negativ aufgenommen würden und sich zugleich nur schwer vorhersagen lässt, wie effektiv sich diese Massnahmen letztlich auf die Entspannung des Wohnungsmarktes auswirken würden. Diejenigen Kantone, welche die vorgeschlagenen Massnahmen beim Ferienwohnungserwerb als zu wenig weitgehend erachten, steht es bereits nach heute geltendem Recht frei, den kantonalen Bewilligungsgrund für den Erwerb von Ferienwohnungen aus seiner Gesetzgebung ganz zu streichen oder nach Artikel 13 BewG weitergehende Beschränkungen (z.B. Bewilligungssperren für bestimmte Orte) für diesen Bewilligungsgrund einzuführen. Letztere Einschränkungen können auch Gemeinden von sich aus einführen (vgl. Art. 13 Abs. 2 BewG).
2.2.2 Geprüfte und verworfene Alternativen im Kontext der Motion Schmid Martin 22.4413
2.2.2.1 Branchenunabhängige Ausnahme von der Bewilligungspflicht für den Erwerb von Personalwohnungen
Ebenfalls geprüft, jedoch verworfen wurde der Ansatz, eine branchenunabhängige Ausnahme von der Bewilligungspflicht für den Erwerb von Personalwohnungen vorzusehen. Die Kantone hätten bei dieser Variante die Möglichkeit, durch Einführung des entsprechenden Ausnahmetatbestands in ihrer Einführungsgesetzgebung zum BewG nicht nur für Hotels, sondern für alle Betriebsstätten den bewilligungsfreien Erwerb von Personalwohnungen zu ermöglichen. Dieser Ansatz ginge aber weit über das Anliegen der hier zu erfüllenden Motion Schmid Martin 22.4413 hinaus. Zudem wäre eine solche Regelung nicht mit der Stossrichtung der Begleitmassnahmen zur Nachhaltigkeitsinitiative (vgl. Ziff. 1.2.1 oben) zu vereinbaren, welche den Erwerb von Wohnungen durch Personen im Ausland limitieren möchte.
2.2.2.2 Ausnahme von der Bewilligungspflicht für den Erwerb von Perso-
nalwohnungen für weitere spezifische Branchen
Ebenfalls wurde darauf verzichtet, bei der Ausnahme zum Erwerb von Personalwohnungen vorzusehen, dass die kantonalen Bewilligungsbehörden im Einzelfall prüfen sollen, ob eine Betriebsstätte auf Personalwohnungen angewiesen ist. Dies etwa, weil der Betrieb einer Branche angehört, die üblicherweise besondere Arbeitszeitmodelle (z. B. Schichtarbeit, Zimmerstunde etc.) kennt, welche es erfordern, dass das Personal in unmittelbarer Nähe zum Betrieb wohnt oder in welcher es üblich ist, Saisonmitarbeitende zu beschäftigen. Es hat sich indes gezeigt, dass es kaum möglich ist, klare und praktikable Abgrenzungskriterien zu formulieren. Entsprechend würde eine solche Regelung im Vollzug schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen und könnte mitunter auch