Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

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eine Änderung des BewG oder der BewV auszuarbeiten, damit in der Schweiz ansässige Staatsangehörige aussereuropäischer Länder Anteilsscheine von Wohnbaugenossenschaften erwerben können, wenn dies eine Voraussetzung für die Miete der Wohnung ist. Nach geltendem Recht dürfen Angehörige von Staaten, die nicht Mitglied der EU oder der EFTA sind, trotz Aufenthaltsbewilligung B und tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz nämlich keine Anteilscheine an solchen Genossenschaften erwerben. In seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2019 beantragte der Bundesrat die Ablehnung der Motion, zeigte sich aber bereit, bei einer nächsten Änderung des BewG eine entsprechende Änderung zu prüfen. Die Motion wurde am 30. Oktober 2020 vom Nationalrat angenommen, jedoch am 16. Juni 2021 vom Ständerat deutlich abgelehnt.

Der Bundesrat sieht davon ab, das Anliegen der 18.4314 Motion wieder aufzunehmen. Vorliegend wird als Begleitmassnahme im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsinitiative eine Verschärfung des Tatbestands des Erwerbs der Hauptwohnung vorgeschlagen. Damit wird der Erwerb von Wohneigentum durch aussereuropäische Staatsangehörige, welche ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen, unattraktiver ausgestaltet. Es wäre mit der Stossrichtung dieser Vorlage nicht vereinbar, wenn aussereuropäischen Staatsangehörigen gleichzeitig der Zugang zu Genossenschaftswohnungen in der Schweiz erleichtert würde.

2.3 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Der Entwurf sieht einzig im Zusammenhang mit der Führung der Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland eine Änderung der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen vor (vgl. Art. 24 Abs. 3 VE-BewG und Ziff. 4.1 unten). Ansonsten ergeben sich für die Kantone aus der vorliegenden Revision keine wesentlichen neuen Verpflichtungen beim Vollzug des BewG. Die neu vorgesehenen Pflichten der kantonalen Baubewilligungsbehörden (vgl. Art. 19a VE-BewG) und der für die Einwohnerkontrolle zuständigen kantonalen Behörden (vgl. Art. 24a VE-BewG) bezüglich einer allfälligen Verweisung oder Meldung an die zuständige kantonale Bewilligungsbehörde in Sachen BewG sind von untergeordneter Tragweite (siehe dazu auch hinten bei den Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1 Bst. h VE-BewG). Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf die den Kantonen eingeräumte Möglichkeit, eine Lockerung des geltenden Rechts im Zusammenhang mit dem Erwerb von Personalwohnungen durch ausländisch beherrschte Hotelbetriebsstätten, vorzusehen (vgl. Art. 6b VE-BewG), was bei einer allfälligen Einführung dieser kantonalen Ausnahme der Bewilligungspflicht eine Anpassung der kantonalen Gesetzgebung bedingen wird.

Im Übrigen ist es wünschenswert, dass das BJ in seiner Rolle als beschwerdeberechtigte Behörde bei der praktischen Umsetzung und Anwendung des BewG weiterhin zur schweizweit möglichst einheitlichen Umsetzung und Harmonisierung der Praxis beitragen wird.