Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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nicht sachgerecht und wäre nicht im Sinne der Motion Schmid Martin 22.4413. Dies namentlich auch, da inskünftig ein Erwerb von Hotels als reine Kapitalanlage durch Personen im Ausland nicht mehr zulässig sein wird. Ohne diese Regelung wäre bei der vorgenannten Konstellation unter Umständen eine Veräusserung des Grundstücks an eine nicht dem BewG unterstellte Person oder an die Betreiberin oder den Betreiber des Hotels unumgänglich, um den Betrieb weiterführen zu können, sollte das Hotel dringend auf Wohnraum zur Unterbringung des eigenen Personals angewiesen sein. Ein solch (indirekter) Veräusserungszwang liesse sich mit dem Sinn und Zweck vorliegender Vorlage nur schwer vereinbaren.
Die Personalunterkünfte nach Artikel 6b VE-BewG müssen das rechtliche Schicksal des Grundstücks der Hotelbetriebsstätte teilen (Absätze 3 und 4). Verwendet die erwerbende Person das Grundstück nicht mehr als Hotelbetriebsstätte und dient ihr das Grundstück auch nicht zur Ausübung einer anderen eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 6a Absatz 1 VE-BewG, muss sie das Grundstück innert zwei Jahren veräussern (vgl. Art. 6a Abs. 3 VE-BewG). Diese Frist kann von der Bewilligungsbehörde nicht erstreckt werden (vgl. bereits die Ausführungen zu Art. 6a Abs. 3 VE-BewG weiter oben). Verwendet die erwerbende Person eine oder mehrere für das Hotelpersonal erworbene Unterkünfte nicht mehr zweckentsprechend, müssen diese ebenfalls innert zwei Jahren veräussert werden (zur Verhältnismässigkeit der Wiederveräusserungspflicht siehe die Erläuterungen zu Art. 6a Abs. 3 VE-BewG weiter oben). Ausnahme bilden Fälle, bei welchen die Umnutzung der Wohnungen im Sinne des BewG rechtmässig erfolgt. Verwendet die Erwerberin oder der Erwerber die Wohnungen zu einem anderen als beim ursprünglichen Erwerb geltend gemachten Zweck, entfällt die Wiederveräusserungspflicht nur dann, wenn sie oder er nachweist, dass diese geänderte Verwendung der Wohnungen gemäss BewG rechtmässig ist. EU-/EFTA-Staatsangehörige mit Hauptwohnsitz im Ausland können dieser Wiederveräusserungspflicht keine Rechte aus dem FZA oder dem EFTA-Übereinkommen entgegenhalten, weil beide Abkommen die geltenden Regeln für die blosse Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt lassen (vgl. dazu unten Ziff. 5.2). Der Nachweis der Zulässigkeit der Zweckänderung kann auf verschiedene Arten erbracht werden, muss aber immer von der Erwerberin oder dem Erwerber ausgehen. So liegt es allein bei der Erwerberin oder dem Erwerber gegebenenfalls eine noch bestehende Auflage widerrufen zu lassen, eine Bewilligung oder Feststellungsverfügung einzuholen oder eine allfällige Nichtbewilligungspflicht anderweitig nachzuweisen. Wird eine Hotelbetriebsstätte veräussert, sind gleichzeitig mit dem Hotel oder dem Apparthotel auch die dem Hotelbetrieb dienenden Personalwohnungen mitzuveräussern (Art. 6a Abs. 3 i.V.m. Art. 6b Abs. 4 VE-BewG). Die Verpflichtung zur gleichzeitigen Mitveräusserung rechtfertigt sich, weil die Erwerberin oder der Erwerber diesen Wohnraum einzig deshalb erwerben durfte, weil sie oder er ein Grundstück als Hotelbetriebsstätte nutzte. Eine separate Veräusserung der Personalwohnungen in dieser Situation käme einer nach dem Gesetz verpönten unzulässigen Kapitalanlage gleich (vgl. Art. 12 Bst. a BewG). Ausserdem führt die vorgeschlagene Verpflichtung zur gleichzeitigen Mitveräusserung der Personalwohnungen zusammen mit dem Hotel dazu, dass die Personalwohnungen dem Hotelbetrieb erhalten bleiben. Das unterstützt auch das Anliegen der Motion Schmid Martin 22.4413, welche den Wohnungsmangel und die schwierige Wohnungssituation des Hotelpersonals in den Tourismusgebieten