Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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zu verbessern sucht (vgl. oben Ziff. 1.2.2.). Eine allfällige Missachtung dieser Mitveräusserungspflicht wird mit einer Ergänzung von Artikel 30 VE-BewG unter Strafe gestellt. Durch Widerhandlung gegen die Mitveräusserungspflicht unrechtmässig erzielte Vorteile sind einzuziehen und an den Kanton zu zahlen (Art. 33 BewG). Beim Erlass der Ausführungsbestimmungen zu Artikel 6b VE-BewG wird zu prüfen sein, ob die Mitveräusserung durch weitere Vorkehrungen sichergestellt werden kann. Zu denken ist beispielsweise an eine zwingend zu verfügende Auflage, wonach die Personalunterkünfte mit dem Hotelbetriebsstätte-Grundstück – wenn immer möglich – subjektiv-dinglich zu verknüpfen sind. Dies wird aber nur bei Erwerben hilfreich sein, bei welchen eine Feststellungsverfügung der zuständigen BewG-Bewilligungsbehörde ergeht. Wird der Erwerb direkt und ohne Verfahren bei der BewG-Bewilligungsbehörde im Grundbuch eingetragen, können keine Auflagen im Sinne des BewG erlassen werden. Entscheidet sich die erwerbende Person hingegen dazu, das Grundstück fortan für den Betrieb einer anderen wirtschaftlichen Eigennutzung im Sinne von Artikel 6a Absatz 1 VE-BewG zu nutzen, ist sie zwar nicht zur Veräusserung verpflichtet, darf diese aber nicht mehr zu Wohnzwecken nutzen, sondern muss sie einer gewerblichen Nutzung zuführen.
Kantone, welche den bewilligungsfreien Erwerb von Hotelpersonalwohnungen zulassen, können die diesbezüglichen bundesrechtlichen Vorgaben durch Gesetz weitergehend einschränken, jedoch nicht erweitern. In Absatz 5 werden Beispiele für mögliche weitergehende Beschränkungen aufgeführt. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Die Kantone können vorsehen, dass die Gemeinden diese Beschränkungen von sich aus einführen können, wobei das diesbezügliche Verfahren von den Kantonen geregelt wird (Absatz 6). Diese Kompetenzverteilung ist der Lex Koller nicht fremd. Analog findet man diese beim Bewilligungsregime beim Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland (vgl. Art. 9 Abs. 2 und Art. 13 BewG). Der einzige Unterschied liegt darin begründet, dass es beim Erwerb einer Ferienwohnung um einen Bewilligungsgrund (Art. 9 Abs. 2 BewG) geht und hier um eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht (Art. 6b VE-BewG). Ansonsten sind es beides Mal die Kantone, die das «ob» und das «wo» bestimmen und sich das «wie» grundsätzlich nach dem BewG und der BewV bestimmt. Es sei denn, die Kantone oder Gemeinden schränken für sich die bundesrechtlich vorgegebenen Kriterien weiter ein. Die beschrieben Kompetenzverteilung ermöglicht eine angemessene Berücksichtigung der kantonalen Unterschiede und Interessen.
Absatz 7 weist darauf hin, dass der Bundesrat die Einzelheiten zum Erwerb von als Hotelbetriebsstätten dienenden Personalwohnungen in den Ausführungsbestimmungen regelt. In einer nicht abschliessenden Aufzählung hält Absatz 7 weiter fest, dass insbesondere Einschränkungen zur zulässigen Entfernung der Personalunterkünfte zum Hotel, zu deren Anzahl und Fläche bestimmt werden sollen. Für welche Orte bzw. Ortsteile oder Regionen die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für den Erwerb von Hotelpersonalwohnungen gelten soll, wird dagegen von den Kantonen bestimmt (Art. 6b Abs. 1 VE-BewG). Ein neuer Artikel in der BewV soll ausführen, unter welchen Voraussetzungen Wohnraum für Personalwohnungen von Hotelbetriebsstätten genutzt werden darf. Die Ausführungsbestimmung zu Artikel 6b VE-BewG könnte etwa wie folgt ausgestaltet sein: