Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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Was den Erwerb börsenkotierter Anteile an Immobiliengesellschaften betrifft, so wurde dieser erst mit Wirkung ab 1. April 2005 von der Bewilligungspflicht gemäss BewG ausgenommen.62 Nicht vergessen werden darf, dass diese punktuelle Aufhebung der Lex Koller zu einer Zeit stattfand, als der Bundesrat bereits die vollumfängliche Aufhebung des BewG vorbereitete und die Tage der Lex Koller gezählt schienen.63 Heute ist die Ausgangslage eine grundlegend andere: Eine Aufhebung der Lex Koller steht nicht zur Debatte. Im Gegenteil führt die fortschreitende Globalisierung bei der Suche nach grundsätzlich sicheren Kapitalanlagen in den nur limitert zur Verfügung stehenden Schweizer Grund und Boden zur Notwendigkeit einer verstärkten Rückbesinnung auf den Gesetzeszweck der Lex Koller. Entsprechend soll der Schweizer Boden nicht dazu dienen, um ausländisches Kapital zu reinen Rendite- oder Spekulationszwecken anzulegen. Insbesondere über ihr Stimmrecht können ausländische Erwerberinnen oder Erwerber von Anteilen an Immobiliengesellschaften über die der Gesellschaft gehörenden Immobilien bestimmen, was bei einer Zunahme von Anteilserwerben durch Personen im Ausland die Überfremdung des einheimischen Bodens vergrössert. Es stimmt deshalb mit der Stossrichtung des BewG nicht überein, wenn der Erwerb solcher Anteile von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist. Die dem System der Lex Koller fremde Lockerung von 2005 ist rückgängig zu machen. Ausserdem besteht im vorliegenden Zusammenhang ein Vollzugsproblem: Zwar unterliegt nach geltendem Recht der Erwerb von börsenkotierten Anteilen an Immobiliengesellschaften nicht der Bewilligungspflicht; will eine solche Gesellschaft jedoch Grundstücke erwerben, kann eine Bewilligungspflicht – etwa wegen ausländischer Beherrschung (Art. 5 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BewG) – entstehen. Eine entsprechende Überprüfung ist aber nur mit grossem Aufwand möglich, zumal die Zusammensetzung des Aktionariats stets ändern kann.64 Die Bewilligungsbehörden müssen sich unter Umständen mit einer Momentaufnahme begnügen, was mit Rücksicht auf die Untersuchungsmaxime (Art. 22 Abs. 1 BewG) bedenklich ist.
Unterbindet man ausländische Investitionen in börsenkotierte Wohnimmobiliengesellschaften, müssen konsequenterweise auch die Privilegien für regelmässig auf dem Markt gehandelte Anteile an Immobilienfonds und -SICAV abgeschafft werden. Ansonsten könnten Personen im Ausland an der Börse künftig anstatt in Wohnimmobiliengesellschaften in Immobilienfonds und -SICAV oder ähnliche Vermögen investieren. Für den Schutz des Schweizer Grund und Bodens vor Überfremdung durch das Fernhalten ausländischer Investorinnen und Investoren wäre damit wenig gewonnen.
62 Vgl. Botschaft zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 28. Mai 2003, BBl 2003 4357.
63 Vgl. Botschaft zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 4. Juli 2007, BBl 2007 5743.
64 BBl 2003 4361