Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

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Beitrag zur Entspannung des Wohnungsmarktes geleistet werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schweiz ein kleines Land ist und es sich beim Boden um eine beschränkte Ressource handelt. Der Boden kann nicht vermehrt werden und auch ein Überbauen ist nicht unbeschränkt möglich. Durch die vorgeschlagenen Verschärfungen soll die Kapitalanlage in Schweizer Grund und Boden aus dem Ausland unattraktiver werden. Die RFA schliesst bei den Verschärfungsmassnahmen mit Bezug auf die Betriebsstätte-Grundstücke, Hauptwohnungen und Wohnimmobiliengesellschaften eine Wirkung gegen die Überfremdung des Bodens nicht aus. Sodann zeigt sie auf, dass die vorgeschlagenen Massnahmen aufgrund der wahrgenommenen Abschottungstendenz die Standortattraktivität der Schweiz beeinträchtigen könnten. Das heisst die vorgeschlagenen Massnahmen wirken einer Überfremdung des Bodens durchaus entgegen und tragen damit zur Realisierung des Zweckes der Lex Koller bei. Grundstücke würden wieder vermehrt der in der Schweiz ansässigen Bevölkerung gehören und zur Verfügung stehen. Staatsangehörige von EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, sowie Staatsangehörige von Drittstaaten, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, sind Schweizerinnen und Schweizern gleichgestellt. Sie haben qualitativ und quantitativ umfassenden Zugang zum schweizerischen Immobilienmarkt und profitieren damit gleichermassen von diesen Massnahmen.

Die Revision der Lex Koller von 1997, mit welcher der Erwerb von Betriebsstätte-Grundstücken von der Bewilligungspflicht befreit wurde, bildete Teil eines Konjunkturprogramms.61 Demnach hat nach geltendem Recht eine Person im Ausland zum Erwerb eines Betriebsstätte-Grundstücks lediglich darzulegen, dass es einer gewerblichen Nutzung dienen wird (eigene Nutzung oder durch Dritte); einen Bezug zur Schweiz (z.B. in Form des Wohnsitzes oder der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit) braucht die Erwerberin oder der Erwerber nicht aufzuweisen. An Betriebsstätten lässt das BewG demnach die sonst verpönte reine Kapitalanlage seit 1997 zu (vgl. Art. 12 Bst. a BewG). Die heutige Wirtschaftslage unterscheidet sich aber von derjenigen der 1990er-Jahre, weshalb die Schweiz nicht mehr in gleichem Masse auf ausländische Kapitalanlagen in betrieblich genutzte Immobilien angewiesen ist. Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit von Grund und Boden ist es gerechtfertigt, die in den 1990er-Jahren vorgenommene Lockerung, welche damals die Konjunktur beleben sollte, die sich aber mit der Grundintention des BewG von 1985 nur schwer vereinbaren lässt, rückgängig zu machen. Somit ist die zur Diskussion gestellte Regelung als Rückbesinnung auf den Gesetzeszweck zu verstehen: Die erwerbende Person soll selbst einen – wenn auch minimalen – Bezug zur Schweiz aufweisen. Für den Erwerb eines Betriebsstätte-Grundstücks soll die ausländische Erwerberin oder der Erwerber zumindest nachweisen müssen, dass das Grundstück ihr zur Ausübung ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit dient. Damit wird sich namentlich für in der Schweiz tätige multinationale Konzerne nichts ändern.

61 BBl 1997 II 1221