Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 69Fedlex · Erläuternder Bericht

Der Erwerb von Anteilen an sogenannten Publikumsanlagefonds, d.h. an regelmässig auf dem Markt gehandelten Anteilsscheinen von Immobilienfonds, war bisher der Bewilligungspflicht des BewG sowie des Bundesbeschlusses vom 23. März 1961 über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland nicht unterstellt. Bei den Debatten zum Bundesbeschluss vom 23. März 1961 (sogenannte «Lex von Moos») ging man davon aus, dass ausländische Anlegerinnen und Anleger beim Immobilienanlagefonds keinen Zugriff auf die Schweizer Immobilien hätten, weil sie kein Miteigentum am Fondsvermögen, sondern nur obligatorische Ansprüche aus einem Vertrag mit der Fondsleitung und der Treuhandbank hätten. Das Eigentum am Fondsvermögen, das heisst an den Aktien der Immobiliengesellschaften, halte die Fondsleitung. Daher sollte nur die Beteiligung der Person im Ausland an diesen Immobiliengesellschaften oder einer Fondsleitung genehmigungspflichtig sein, nicht aber der Erwerb von Zertifikaten des Immobilienfonds.65 Ähnlich umschreibt die RFA, dass die Anteilseignerinnen und Anteilseigner keinen Einfluss auf die Arbeit des Fonds haben würden und «nur» Kapital zur Verfügung stellen würden. Aber auch die RFA räumt ein, dass sich ein gewisser Einfluss der Anteilseignerinnen und Anteilseigner nicht leugnen lasse: Die SICAV verfüge über einen Verwaltungsrat und die Anteilseignerinnen und Anteilseigner der Fonds hätten drei Stimmrechte: Bewilligung der Ausschüttung des Fonds, Erteilung der Décharge an den Verwaltungsrat sowie dessen Wahl. Weiter könnten sie jederzeit «mit den Füssen abstimmen» und ihre Anteile veräussern. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausgeschlossen, dass insbesondere Investierende mit einem grossen Anlagevolumen die Fondsleitung oder den Verwaltungsrat beeinflussen können, wenn sie mit einem Rückzug ihres Investments drohen.

Bei der Revision des Bundesbeschlusses vom 21. März 1961 im Jahre 1973 wurde der Bewilligungspflicht zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften sodann aber auch der Erwerb von Anteilen an Immobilienanlagefonds unterstellt, die keine Publikumsanlagefonds waren. Die Privilegierung der Publikumsanlagefonds und damit die Begrenzung der Bewilligungspflicht auf die kleineren privaten Fonds (namentlich auch Familienfonds) geschah dabei aus Zweckmässigkeitsgründen, weil eine Unterstellung von Publikumsfonds gleichzeitig eine Revision des Aktienrechts bedingt hätte, was damals wohl auch aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit nicht machbar war. Der revidierte Bundesbeschluss sollte damals möglichst rasch die in Kraft stehende «Lex Celio» (Bundesratsbeschluss vom 26. Juni 1972 betreffend das Verbot der Anlage ausländischer Gelder in inländischen Grundstücken als temporäre währungspolitische Massnahme) ablösen. In der parlamentarischen Debatte führte der damalige Berichterstatter der Kommission zur Unterstellung der Immobilienanlagefonds folgendes aus:

«Neu der Bewilligungspflicht unterstellt werden gemäss Buchstabe d auch Anteile an Immobilienanlagefonds, wobei, wie schon bei Buchstabe c, aus den gleichen Erwägungen die Fünfundzwanzig-Prozent-Klausel fallengelassen wurde. Buchstabe d bezieht sich grundsätzlich auf Immobilienanlagefonds, die keine Publikumsanlagefonds darstellen. Es werden damit die kleineren privaten Fonds, namentlich auch die Familienfonds, erfasst. Nach wie vor ist jedoch

65 AB 1960 N 739, 740