Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 71Fedlex · Erläuternder Bericht

nach Abzug des Fremdkapitals seien es 59.48 Mrd. Franken.71 Auch wenn gemäss der RFA gänzlich unbekannt ist, wer diese Anteile hält und nach grober Schätzung bis zu 13% aller Anteile in ausländischer Hand sein könnten, zeigt das tendenziell steigende Interesse an Immobilienfonds, dass es problematisch wäre, wenn Personen im Ausland diese Anteile weiterhin uneingeschränkt erwerben und die entsprechenden Gewinne ins Ausland abfliessen würden. Hinzu kommt, dass der Bodenwert auch durch steuerfinanzierte öffentliche Infrastrukturen erhöht wird, weshalb die Investitionsmöglichkeiten und die Bodenrente möglichst in der Schweiz verbleiben und in erster Linie den in der Schweiz ansässigen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern zugutekommen und die Bodenrente nicht ins Ausland abfliessen sollte. Um einen Abfluss der Bodenrente zu verhindern und um den in der Schweiz ansässigen Investorinnen und Investoren den Zugang zur grundsätzlich sicheren Kapitalanlage in den nur limitiert zur Verfügung stehenden Schweizer Grund und Boden zu sichern, ist daher nun auch der Erwerb von regelmässig auf dem Markt gehandelten Anteilen an Immobilienfonds und Immobilien-SICAV der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Nach Artikel 1 BewG bezweckt das Gesetz, die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern. Ziel ist dabei nicht nur die Abwehr der (physischen) Überfremdung des Bodens, d. h. zu verhindern, dass ein übermässiger Anteil des Bodens unmittelbar in ausländische Hände gerät. Es geht vielmehr und ganz allgemein gesagt auch um die Wahrung des Zugangs der ansässigen Bevölkerung zum einheimischen Grund und Boden. Wenn nämlich die in der Schweiz ansässige Bevölkerung von den kapitalstarken Immobilienfonds oder Immobilien-SICAV, welche das Kapital im Interesse ihrer ausländischen Investorinnen und Investoren anlegen, vom einheimischen Immobilienmarkt verdrängt werden können, dann ist auch darin eine Überfremdung des einheimischen Bodens zu sehen. Die in der RFA erwähnte Unkenntnis über die Identität der Anlegerinnen oder Anleger oder Schwierigkeiten bei deren Identifizierung, kann kein Grund dafür sein, dass die Schweiz Personen im Ausland zur Kapitalanlage in börsenkotierte Immobilienfonds oder -SICAV uneingeschränkt zulassen muss. Die Vorlage bietet Lösungen für diese Problematik an (vgl. die vorgeschlagenen Kontrollen beim Erstkontakt der ausländischen Anlegerinnen und Anleger mit dem Schweizer Immobilienmarkt in Ziff. 3 bei den Erläuterungen zu Art. 19b VE-BewG sowie den Fremderlassänderungen beim KAG).

Die Verschärfungen beim Erwerb von Betriebsstätte-Grundstücken (Verbot bzw. weitreichende Verunmöglichung reiner Kapitalanlage), beim Erwerb von Anteilen an börsenkotierten Wohnimmobiliengesellschaften sowie beim Erwerb von regelmässig auf dem Markt gehandelten Anteilen an Immobilienfonds und -SICAV dürften insgesamt dazu führen, dass weniger ausländisches Kapital in den Schweizer Immobilienmarkt fliesst und dadurch der Überfremdung des einheimischen Bodens entgegengewirkt wird. Personen im Ausland bzw. ausländische Investorinnen und Investoren dürfen keine Betriebsstätte-Gründstücke in der Schweiz mehr als reine Kapitalanlage erwerben oder Anteile von Wohnimmobiliengesellschaften, Immobilienfonds und -SICAV erwerben. Dabei handelt es sich zwar nicht um einen unbedeutenden, aber gezielten Eingriff in Investorentätigkeiten. Dieser erweist sich mit Blick auf den Zweck der Lex

71 Vgl. Seite 29 RFA (Fn 59).